ZK1 2013 13 - Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung (2. Rechtsgang)
Urteil vom 9. Juni 2015
ZK1 2013 13
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Walter Christen, Clara Betschart,
Pius Schuler und Jörg Meister,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.__
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.__,
gegen
1. C.__
2. D.__
3. E.__
4. F.__
5. G.__
6. H.__
Kläger und Berufungsgegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. I.__,
betreffend
Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung (2. Rechtsgang)
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011,
BZ 2008 45);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 übertrug C.__, seinem Sohn A.__, ein Wohnhaus mit Stall (GB J.__) und eine Scheune (GB K.__) zu Eigentum. A.__ tilgte den Kaufpreis von Fr. 94'100.00 durch Übernahme von zwei vorbestehenden Schuldbriefen in der Höhe von Fr. 13'640.00 und Fr. 75'700.00 sowie durch Einräumung eines Wohnund Nutzniessungsrechts im Betrag von Fr. 4'760.00 (KB 6).
Am 20. Juli 2007 verstarb C.__ (nachfolgend: Erblasser). Als Erben hinterliess er sechs Söhne und eine Tochter (KB 4). Gemäss Todesfallinventaraufnahme vom 8. August 2007 hinterliess der Erblasser Aktiven von Fr. 31'997.00 und Passiven von Fr. 13'640.00 sowie Todesfallkosten von ca. Fr. 20'000.00 (KB 5).
B. Am 21. November 2008 machten sechs Kinder des Erblassers mit Einreichung der Weisung beim Bezirksgericht Schwyz die Klage gegen A.__ (nachfolgend: Beklagter) betreffend Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung rechtshängig (Vi-act. 1; KB 2 und 3).
Mit Klageschrift vom 25. Februar 2009 stellten die Kläger folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 11):
1. Es sei der gesamte Nachlass des C.__ festzustellen.
2. Es sei festzustellen, dass die Kläger an diesem gesamten Nachlass je zu einem Siebtel berechtigt sind.
3. Die Erbvorbezüge des Beklagten (Bezahlung der Heizung, etc. durch den Erblasser), die gemischten Schenkungen des Erblassers zugunsten des Beklagten (Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke GB J.__ und GB K.__ zum Ertragswert statt zum Verkehrswert), die noch nicht bezahlten Verpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Erblasser (Kaufpreis für landwirtschaftliche Fahrhabe und das Vieh) und die sonstigen finanziellen Vorteile des Erblassers zugunsten des Beklagten seien festzustellen, als ausgleichungspflichtige Zuwendungen zu erklären und gegenüber den Klägern zur Ausgleichung zu bringen.
4. Eventuell seien die Erbvorbezüge des Beklagten (Bezahlung der Heizung, etc. durch den Erblasser), die gemischten Schenkungen des Erblassers zugunsten des Beklagten (Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke GB J.__ und GB K.__ zum Ertragswert statt zum Verkehrswert), die noch nicht bezahlten Verpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Erblasser (Kaufpreis für landwirtschaftliche Fahrhabe und das Vieh) und die sonstigen finanziellen Vorteile des Erblassers zugunsten des Beklagten als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung der Pflichtteile der Kläger erforderlich ist.
5. Es sei der gesamte Nachlass des C.__ zu teilen und es sei den Klägern deren Erbanteile (gemäss Ziffer 3), bzw. Pflichtteile (gemäss Ziffer 4) zuzuweisen, bzw. der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern deren Erbanteile bzw. Pflichtteile auszuzahlen.
6. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilung gemäss Ziffer 1-5 vorzubereiten und zu gewährleisten.
7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident das beklagtische Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung vom 30. März 2009 (Vi-act. 15 und 20).
Mit Klageantwort vom 29. Juni 2009 stellte der Beklagte folgende Gegenrechtsbegehren (Vi-act. 22):
1. Es sei der gesamte Nachlass des C.__ festzustellen.
2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte an diesem Nachlass zu einem Siebtel erbberechtigt ist.
3. Es sei festzustellen, dass die Grundstücke GB J.__ und GB K.__ im Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten, d.h. am 19. Mai 1998, ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildeten und der Beklagte den Hof zum Ertragswert von Fr. 94'100.00 übernehmen konnte.
4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte vom Erblasser keine der Ausgleichung Herabsetzung unterliegenden Erbvorbezüge Schenkungen erhalten hat.
5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass keine Schulden hat.
6. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass für das dem Erblasser eingeräumte Wohnrecht und Nutzniessungsrecht eine Forderung in der Höhe von Fr. 170'128.00 besitzt.
7. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass die Grundstücke GB J.__ und GB K.__ im Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildeten und der Beklagte den Hof nicht zum Ertragswert von Fr. 94'100.00 übernehmen konnte, sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass einen Lidlohnanspruch in der Höhe von mindestens Fr. 138'910.00 hat.
8. Es sei der gesamte Nachlass des C.__, zu teilen und es sei dem Beklagten dessen Erbanteil zuzuweisen.
9. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Kläger, eventualiter zulasten des Nachlasses.
Auf Gesuch der Kläger vom 27. August 2009 ordnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz mit Verfügung vom 31. August 2009 superprovisorisch eine Grundbuchsperre über die beiden Grundstücke GB J.__ und GB K.__ an (Vi-act. 25 und 26). Der Einzelrichter hiess die dagegen vom Beklagten am 9. September 2009 erhobene Einsprache mit Verfügung vom 12. Januar 2010 gut und wies das Grundbuchamt Goldau an, die vorgenommene Anmerkung der Grundbuchsperre wieder zu löschen (Vi-act. 50 und 85).
Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden die Parteien am 29. Oktober 2009 einer Befragung unterzogen sowie zahlreiche Editionen, diverse schriftliche Auskünfte, ein Gutachten vom 22. April 2010 und ein Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 eingeholt. Die Parteien nahmen am 7. Juli, 17. November und 17. Dezember 2010 Stellung zum (Ergänzungs)Gutachten (Vi-act. 46-49, 55 f., 59, 62, 82, 97, 106 f., 113, 116 und 125).
An der Hauptverhandlung vom 13. April 2011 wiederholten und ergänzten die Kläger replicando ihre Rechtsbegehren wie folgt (Vi-act. 133):
11. ( ).
12. ( ).
13. Die gemischte Schenkung des Erblassers zugunsten des Beklagten betreffend dem Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke GB J.__ und GB K.__ zum Ertragswert statt zum Verkehrswert sei mit Fr. 500'374.00 als ausgleichungspflichtige Zuwendung zu erklären und gegenüber den Klägern mit Fr. 500'394.00 zur Ausgleichung zu bringen.
14. Die Erbvorbezüge des Beklagten, die noch nicht beglichenen Verpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Erblasser sowie alle übrigen geldwerten Vorteile des Erblassers zugunsten des Beklagten seien als ausgleichungspflichtige Zuwendung zu erklären und gegenüber den Klägern zur Ausgleichung zu bringen, wie folgt:
a. vom Erblasser bezahlte Heizung Fr. 15'780.00
b. nicht bezahlte Pachtzinsen Fr. 31'000.00
c. vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00
d. vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00
e. nicht bezahltes totes Inventar zum Verkehrswert Fr. 37'500.00
f. nicht bezahltes Vieh zum Verkehrswert Fr. 35'185.00
15. Eventuell seien die geldwerten Vorteile des Beklagten gemäss Ziffer 3 und 4 als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung der Pflichtteile der Kläger erforderlich ist.
16. Es sei der gesamte Nachlass des C.__ zu teilen und es sei den Klägern deren Erbanteile (gemäss Ziffer 3 und 4), bzw. Pflichtteile (gemäss Ziffer 5) zuzuweisen, d.h. es seien den Klägern die Restsaldi der Konti Nr. A und B der
Bank X zu Eigentum zuzuweisen und der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern deren restliche Erbanteile von je Fr. 86'244.30 auszuzahlen, bzw. insgesamt allen Klägern zusammen Fr. 517'465.80 zu bezahlen.
17. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilung gemäss Ziffer 1-6 vorzubereiten und zu gewährleisten.
18. Alle widersprechenden Rechtsbegehren des Beklagten seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte.
19. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Der Beklagte wiederholte und ergänzte an der Hauptverhandlung vom 13. April 2011 duplicando seine Rechtsbegehren wie folgt (Vi-act. 133):
1. ( ).
2. ( ).
3. ( ).
4. ( ).
5. ( ).
6. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass für das dem Erblasser eingeräumte Wohnrecht eine Forderung in der Höhe von Fr. 54'312.00 und für das eingeräumte Nutzniessungsrecht eine Forderung in der Höhe von Fr. 78'000.00 besitzt.
7. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass die Grundstücke GB J.__ und GB K.__ im Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildeten und der Beklagte den Hof nicht zum Ertragswert von Fr. 94'100.00 übernehmen konnte, sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass einen Lidlohnanspruch in der Höhe von mindestens Fr. 40'000.00 hat.
8. ( ).
9. ( ).
20. ( ).
Mit Urteil vom 6. Juli 2011 erkannte das Bezirksgericht Schwyz Folgendes:
1. Es wird festgestellt, dass der Kaufvertrag zwischen dem Erblasser und dem Beklagten über die beiden Grundstücke GB J.__ und GB K.__ vom 19. Mai 1998 eine gemischte Schenkung darstellt und der Beklagte im Betrage von Fr. 451'121.00 zur Ausgleichung verpflichtet ist.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom Erblasser die folgenden unentgeltlichen Zuwendungen erhalten und diese mit folgenden Beträgen zur Ausgleichung zu bringen hat:
a) vom Erblasser bezahlte Heizung und Boiler Fr. 15'780.00
b) unbezahlte Pachtzinsen Fr. 27'790.00
c) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00
d) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00
e) unbezahltes lebendes Inventar Fr. 35'185.00
f) unbezahltes totes Inventar Fr. 37'500.00
3. Es wird festgestellt, dass der gesamte Nachlass des C.__ netto Fr. 557'859.20 (zuzüglich aufgelaufenem Zins auf dem Sparkonto Nr. A und dem Privatkonto Nr. B bei der Bank X) beträgt und dass sämtliche Parteien zu je einem Siebtel daran erbberechtigt sind.
4. a) Es wird festgestellt, dass sämtlichen Parteien aus dem Nachlass des C.__ ein Erbanspruch von je Fr. 79'694.20 zuzüglich 1/7 Anteil an den aufgelaufenen Zinsen auf den bei der Bank X vorhandenen Transaktionsund Sparkonten und Anlagen zuzuweisen ist.
b) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos des Sparkontos Nr. A bei der Bank X und damit der Betrag von je Fr. 4'504.90 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen. Der restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins wird dem Beklagten zugewiesen.
c) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos auf dem Privatkonto Nr. B bei der Bank X und damit der Betrag von je Fr. 828.10 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen. Der restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins wird dem Beklagten zugewiesen.
d) Der restliche Erbanspruch eines jeden Klägers in der Höhe von je Fr. 74'361.20 hat der Beklagte den Klägern auszubezahlen.
5. Die weiteren Begehren der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Die Gerichtskosten von Fr. 29'010.75 (inkl. Gutachterkosten von Fr. 11'010.75) tragen zu 90 % (Fr. 26'109.65) der Beklagte und zu 10 % (Fr. 2'901.10) die Kläger und werden soweit diese ausreichen von den Kostenvorschüssen der Kläger bezogen.
Die Kläger haben Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 13'002.00 geleistet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Bezirksgericht Schwyz Fr. 16'008.75 und den Klägern den Betrag von Fr. 10'100.90 zu bezahlen.
7. Der Beklagte hat die Kläger mit total Fr. 26'879.40 (inkl. Spesen und MWST) (90 % von Fr. 28'866.00) bzw. je Fr. 4'479.90 zu entschädigen; die Kläger den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'646.50 (inkl. Spesen und MWST) (10 % von Fr. 16'465.05) (§ 78 Abs. 1 ZPO).
8. Dem Beklagten wurde die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von § 74 ZPO und unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von § 77 ZPO bewilligt.
a) Der Gerichtskostenanteil des Beklagten wird soweit nicht vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss § 81 ZPO.
b) Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten ist aus der Gerichtskasse gestützt auf § 78 Abs. 2 ZPO mit Fr. 14'818.55 (inkl. Spesen und MWST) (90 % von Fr. 16'465.05) zu entschädigen.
c) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung gemäss Ziff. 7 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten gestützt auf § 78 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'646.50 zu entschädigen.
Der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung geht im Umfang der Auszahlung auf die Gerichtskasse über (§ 78 Ziff. [recte: Abs.] 3 ZPO).
9. (Rechtsmittel).
20. (Zustellung).
C. a) Gegen dieses Urteil reichte der Beklagte mit Eingabe vom 6. September 2011 fristgerecht Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (ZK1 2011 34: KG-act. 1):
21. In Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 1 sei festzustellen, dass der Kaufvertrag zwischen dem Erblasser und dem Beklagten über die beiden Grundstücke GB J.__ und GB K.__ vom 19. Mai 1998 keine gemischte Schenkung darstellt und demzufolge kein Ausgleichungstatbestand gegeben ist.
22. In Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 2 sei festzustellen, dass folgende Vorgänge nicht der Ausgleichung durch den Beklagten unterliegen:
a) vom Erblasser bezahlte Heizung und Boiler Fr. 15'780.00
b) unbezahlte Pachtzinsen Fr. 22'790.00
c) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00
d) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00
e) unbezahltes lebendes Inventar Fr. 35'185.00
f) unbezahltes totes Inventar Fr. 37'500.00
23. In Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 3 sei festzustellen, dass sich der Nachlass des C.__ wie folgt zusammensetzt:
Aktiven
Barmittel (zuzüglich aufgelaufenen Zins seit 20.07.2007) Fr. 31'997.00
Passiven
Todesfallkosten inkl. Grabunterhalt Fr. 9'644.80
Lidlohnanspruch des Beklagten Fr. 38'000.00
24. Urteilsdispositiv-Ziff. 4 sei aufzuheben und dem Beklagten die Saldi des Sparkontos Nr. A bei der Bank X und des Privatkontos Nr. B bei der Bank X mitsamt aufgelaufenen Zinsen in teilweiser Abgeltung des Lidlohnanspruchs zuzuweisen.
25. Demgemäss seien in Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 7 die erstinstanzlichen Prozesskosten neu zu verlegen.
26. Eventualiter seien die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an den Beklagten nur soweit der Ausgleichung zu unterwerfen, als die Pflichtteilsansprüche der Kläger gewahrt sind (wobei dem Beklagten vorgängig Frist zur Wahlerklärung gemäss Art. 628 Abs. 1 ZGB anzusetzen sei).
27. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Vornahme der weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
28. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger (unter solidarischer Haftbarkeit).
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beklagte, es sei ihm für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. B.__ zu bewilligen.
Die Kläger stellten mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2011 folgende Gegenrechtsbegehren (ZK1 2011 34: KG-act. 7):
29. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte.
30. Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011 sei zu bestätigen, und
a. es sei den Klägern der Saldo des Sparkontos Nr. A der Bank X zu je 1/6 und damit im Betrag von Fr. 4'504.90 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zinses zu Eigentum zuzuweisen;
b. es sei den Klägern der Saldo des Privatkontos Nr. B der Bank X zu je 1/6 und damit im Betrag von je Fr. 828.10 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zinses zu Eigentum zuzuweisen;
c. und der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern je Fr. 74'361.20 zu bezahlen.
31. Eventuell seien die geldwerten Vorteile des Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung der Pflichtteile der Kläger erforderlich ist, und der Beklagte sei zur Bezahlung der Pflichtteile an die Kläger zu verpflichten.
32. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
Die Kläger beantragten ferner die Abweisung des beklagtischen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 5. April 2012 gewährte die Kantonsgerichtsvizepräsidentin dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. B.__ (ZK1 2011 34: KG-act. 13).
Mit Urteil vom 12. Juni 2012 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut. Die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011 wurden aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
30. Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom Erblasser die folgenden unentgeltlichen Zuwendungen erhalten und diese mit folgenden Beträgen zur Ausgleichung zu bringen hat:
a) vom Erblasser bezahlte Heizung und Boiler Fr. 15'780.00
b) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00
c) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00
d) unbezahltes lebendes Inventar Fr. 35'185.00
e) unbezahltes totes Inventar Fr. 20'800.00
31. Es wird festgestellt, dass der gesamte Nachlass des C.__ netto Fr. 513'369.20 (zuzüglich aufgelaufenem Zins auf dem Sparkonto Nr. A und dem Privatkonto Nr. B bei der Bank X) beträgt und dass sämtliche Parteien zu je einem Siebtel daran erbberechtigt sind.
32. a) Es wird festgestellt, dass sämtlichen Parteien aus dem Nachlass des C.__ ein Erbanspruch von je Fr. 73'338.45 zuzüglich 1/7 Anteil an den aufgelaufenen Zinsen auf den bei der Bank X vorhandenen Transaktionsund Sparkonten und Anlagen zuzuweisen ist.
b) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos des Sparkontos Nr. A bei der Bank X und damit der Betrag von je Fr. 4'504.90 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen. Der restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins wird dem Beklagten zugewiesen.
c) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos auf dem Privatkonto Nr. B bei der Bank X und damit der Betrag von je Fr. 828.10 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen. Der restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins wird dem Beklagten zugewiesen.
d) Der restliche Erbanspruch eines jeden Klägers in der Höhe von je Fr. 68'005.45 hat der Beklagte den Klägern auszubezahlen.
Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des Beklagten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 teilweise gut mit der Anweisung, dass das Kantonsgericht zu klären habe, ob die für die Jahre 1998 und 2007 ermittelten Verkehrswerte der beiden strittigen Grundstücke den im jeweiligen Zeitpunkt zulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB respektierten (ZK1 2013 13: KG-act. 1, E. 3.2.1.3 S. 13). In der Folge setzte das Kantonsgericht das Berufungsverfahren unter der neuen Prozedur ZK1 2013 13 fort.
b) Mit Verfügung vom 16. April 2013 kündigte der Kantonsrichter Walter Christen den Parteien an, dass beim Schweizerischen Bauernverband (SBV) ein Ergänzungsgutachten eingeholt werde, um festzustellen, ob die ermittelten Verkehrswerte der beiden strittigen Grundstücke den im jeweiligen Zeitpunkt zulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB einhielten, und dass Agrotechniker HF L.__ als Experte vorgeschlagen werde (KG-act. 2). Am 3. Juni 2013 beantragte der Beklagte innert erstreckter Frist, es sei auf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu verzichten bzw. es sei der Entscheid der sachkompetenten Behörde zum zulässigen Höchstpreis i.S.v. Art. 66 BGBB abzuwarten; eventualiter sei das Ergänzungsgutachten bei der sachkompetenten Behörde (Amt für Landwirtschaft des Kantons Schwyz) einzuholen. Der Beklagte erachtete den vorgeschlagenen Experten wie auch jede andere Person beim SBV als befangen (KG-act. 4). Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wies der Kantonsrichter Walter Christen die beklagtischen Einwendungen als unbegründet ab und setzte L.__ definitiv als Experten ein (KG-act. 6). Am 24. Juni 2013 beantragte der Beklagte, es sei die Verfügung vom 10. Juni 2013 zu begründen sowie ein beschwerdefähiger Entscheid zum Ausstandsbegehren zu treffen (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 liess sich der eingesetzte Experte L.__ zum beklagtischen Ausstandsbegehren vom 3. Juni 2013 vernehmen (KG-act. 12), wozu die Parteien je am 23. August 2013 Stellung nahmen (KG-act. 15 und 16). Am 15. und 22. August 2013 teilte der Experte L.__ dem Kantonsgericht mit, dass er die Arbeitsstelle beim SBV per 31. Oktober 2013 aufgeben werde (KG-act. 31).
Am 28. November 2013 gewährte der Kantonsgerichtsvizepräsident dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Dr. iur. B.__ auch für den zweiten Rechtsgang vor Kantonsgericht (KG-act. 33).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 ordnete der Kantonsgerichtsvizepräsident ein Ergänzungsgutachten an zur Frage, ob die ermittelten Verkehrswerte von GB J.__ (Wohnhaus mit Stall) und GB K.__ (Scheune) den zulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB respektierten, und zwar für die Zeitpunkte vom 19. Mai 1998 (Verkauf der Grundstücke) und vom 20. Juli 2007 (Tod des Erblassers), wobei die Bestimmung dieses Höchstpreises sowohl für den Fall, dass es sich bei den Liegenschaften um landwirtschaftliche Grundstücke als auch für den Fall, dass es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle, zu erfolgen habe. Als Expertin wurde M.__, BSc BFH in Agronomie, vom SBV in Brugg, bestimmt mit dem Hinweis, dass zeitliche Dringlichkeit bestehe (KG-act. 38).
Am 27. Januar 2014 verlangte der Beklagte den Ausstand der eingesetzten Expertin M.__ sowie des Kantonsgerichtsvizepräsidenten Dr. Reto
Heizmann und des Gerichtsschreibers lic. iur. Claude Brüesch (KG-act. 39). Der Kantonsgerichtsvizepräsident wies das gegen ihn und den Gerichtsschreiber gestellte Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2014 der 1. Zivilkammer zur Beurteilung in Abstand der Betroffenen zu; er wie auch der mitwirkende Gerichtsschreiber bestritten den geltend gemachten Ausstandsgrund (KG-act. 40). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 gelangte der Kantonsrichter Walter Christen zum Schluss, dass das beklagtische Ausstandsvorbringen gegen den Kantonsgerichtsvizepräsidenten und den Gerichtsschreiber verspätet bzw. nicht begründet gestellt worden sei und trat deshalb auf das Ausstandsgesuch nicht ein (KG-act. 42). Die dagegen vom Beklagten am 7. März 2014 eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 21. Mai 2014 ab. Es auferlegte die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2‘000.00 dem Beklagten und verweigerte ihm wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 51). Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 wies das Kantonsgericht das beklagtische Ausstandsbegehren gegen die Expertin ab. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 18. November 2014 reichte die Expertin M.__ ihr Ergänzungsgutachten ein (KG-act. 71/1). Die Parteien nahmen dazu mit Eingaben vom 4. Dezember 2014 und 15. Dezember 2014 Stellung (KG-act. 74 und 76). Am 9. Februar 2015 liess sich die Expertin zur beklagtischen Stellungnahme vom 15. Dezember 2015 vernehmen (KG-act. 80). Mit Eingaben vom 21. Februar 2015 und vom 5. März 2015 nahmen die Parteien Stellung zur Vernehmlassung der Expertin vom 9. Februar 2015 (KG-act. 82 und 85). Mit Verfügung vom 10. April 2015 ersuchte der Kantonsgerichtsvizepräsident das Landwirtschaftsamt des Kantons Schwyz (nachfolgend: Landwirtschaftsamt) und die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (nachfolgend: Steuerverwaltung) um Beantwortung verschiedener Fragen (KG-act. 87). Nach Eingang der Antworten dieser beiden Behörden vom 20. und 21. April 2015 (KG-act. 88 f.) nahm der Beklagte mit Eingabe vom 19. Mai 2015 dazu Stellung (KG-act. 91 f.), möglicherweise verspätet (vgl. hierzu E. 5. a], a.E., hinten);-
in Erwägung:
33. Zum einen ist umstritten, ob im gemäss Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 erfolgten Übertrag der Grundstücke GB J.__ und GB K.__ (nachfolgend: die beiden Grundstücke) vom Erblasser auf den Beklagten eine gemischte Schenkung zu erblicken sei, wie hoch der Anteil bzw. der Betrag einer allfälligen Schenkung ausfiele und ob dieser vom Beklagten in welcher Höhe zur Ausgleichung zu bringen sei. Zum anderen ist strittig, ob der Erblasser zu Lebzeiten dem Beklagten diverse unentgeltliche Zuwendungen zu welchen Werten zukommen gelassen habe und ob diese der Ausgleichung unterlägen.
34. a) Fest steht, dass die vom Erblasser dem Beklagten mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 veräusserten beiden Grundstücke landwirtschaftliche Liegenschaften sind.
b) Die Parteien hielten im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 fest, dass die beiden Grundstücke ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 17 Abs. 1 BGBB bilden und deshalb gemäss Art. 62 lit. b BGBB keiner Bewilligung durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz bedürfen würden, dass der Beklagte diese Liegenschaften als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB übernehme und dass er die Voraussetzungen dazu erfülle (KB 6, S. 8 f. Ziff. 8.1 und 8.2).
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beklagte nicht als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 17 Abs. 1 BGBB aufgefasst werden könne. Daher brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob es sich bei den beiden strittigen Grundstücken um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle. So anders gelange die Ausnahmeregelung von Art. 17 BGBB (Ertragswertprinzip) nicht zur Anwendung und es sei bei der Feststellung der Erbmasse der Verkehrswert der Grundstücke massgebend. Deshalb könnten die Fragen im Zusammenhang mit der Ertragswertschätzung des Gerichtsexperten offengelassen werden (angef. Urteil, E. 4c S. 13).
Im Berufungsverfahren ist die landwirtschaftliche Gewerbequalität der beiden Grundstücke weiterhin umstritten. Die Kläger verneinen diese (vgl. ZK1 2011 34: KG-act. 7, S. 35-38; ZK1 2013 13: KG-act. 27, S. 2 ff.), der Beklagte bejaht dieselbe (vgl. ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 5 f. Ziff. 3a; ZK1 2013 13: KG-act. 35, S. 3 ff. Ziff. 6 ff.). Diese Frage kann indessen offen bleiben, da zum einen wegen der fehlenden Selbstbewirtschafterqualität des Beklagten (vgl. E. 3 hinten) die Ausnahmebestimmung von Art. 17 BGBB nicht herangezogen werden kann mit der Folge, dass bei der Feststellung der Erbmasse nicht der Ertragswert, sondern der Verkehrswert der Grundstücke massgebend ist. Zum anderen steht gemäss Ergänzungsgutachten der Expertin M.__ vom 18. November 2014 fest, dass die Verkehrswerte der beiden Grundstücke (Fr. 678'912.00 im Jahre 1998 und Fr. 644'000.00 im Jahre 2007) den zulässigen Höchstpreis i.S.v. Art. 66 BGBB einhalten, und zwar sowohl für den Fall, dass es sich bei den beiden Grundstücken um landwirtschaftliche Grundstücke als auch für den Fall, dass es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt (vgl. E. 5 hinten).
35. Wie die Vorinstanz gelangte das Kantonsgericht in seinem Urteil ZK1 2011 34 vom 12. Juni 2012 zum Schluss, dass der Beklagte nicht als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 17 Abs. 1 BGBB gelten könne. Deshalb könnten ihm die beiden Grundstücke nicht zum Ertragswert angerechnet werden. Massgebend sei allein der Verkehrswert (E. 3a S. 11-21 des erwähnten Urteils). Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung im Urteil vom 30. Januar 2013 (KG-act. 1, E. 3.1 S. 7-11), womit das Kantonsgericht an diese Beurteilung gebunden ist. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.
36. Die Vorinstanz führte aus, gemäss Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 habe der Kaufpreis Fr. 94'100.00 betragen und sei durch die Übernahme der bestehenden Schulden bei der Bank X von Fr. 13'640.00 und bei der Bank Y von Fr. 75’700.00 sowie im Restbetrag von Fr. 4'760.00 durch die Einräumung eines Wohnund Nutzniessungsrechts getilgt worden. Eine Entbindung von der Ausgleichungspflicht sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Der Gerichtsgutachter habe für das Wohnrecht einen Kapitalwert von Fr. 36'000.00 und für das Nutzniessungsrecht am Gadenhaus einen solchen von Fr. 78'000.00 errechnet. Die Parteien hätten diese Berechnungen anerkannt. Der effektive Kaufpreis habe somit Fr. 203'340.00 betragen (Fr. 94'100.00 ./. Fr. 4'760.00 + Fr. 36'000.00 + Fr. 78'000.00).
Da die Parteien diese Ausführungen auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede stellen (vgl. ZK1 2011 34: KG-act. 1 und 7), ist von diesen Werten auszugehen. Ausserdem ergibt sich deren Richtigkeit teilweise ebenfalls aus den Akten (vgl. KB 6).
37. Der Gerichtsgutachter berechnete für die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke einen Verkehrswert von Fr. 678'912.00 für das Jahr 1998 und einen solchen von gerundet Fr. 644'000.00 für das Jahr 2010 (Vi-act. 97, S. 37 f. und Vi-act. 113, S. 23 f.). Das Bezirksgericht stellte auf diese Zahlen ab (vgl. angef. Urteil, E. 4d S. 15 f.). Zu prüfen ist gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2013, ob die für die Jahre 1998 und 2007 ermittelten Verkehrswerte den im jeweiligen Zeitpunkt zulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB einhalten (KG-act. 1, E. 3.2.1.3 S. 13).
a) Die Expertin M.__ bestimmte in ihrem Ergänzungsgutachten vom 18. November 2014 neu den Verkehrswert der beiden Grundstücke für das Jahr 2007 und errechnete einen Betrag von ca. Fr. 648‘500.00 (vgl. KG-act. 71/1, S. 2 und Anhang 5). Sie gelangte zum Schluss, dass die Verkehrswerte (ca. Fr. 679'000.00 für das Jahr 1998 und Fr. 648'500.00 für das Jahr 2007) den zulässigen Höchstpreis i.S.v. Art. 66 BGBB (gerundet Fr. 798‘000.00 für das Jahr 1998 und Fr. 715‘000.00 für das Jahr 2007) respektierten, und zwar sowohl für den Fall, dass es sich bei den beiden Grundstücken um landwirtschaftliche Grundstücke als auch für den Fall, dass es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle (KG-act. 71/1, S. 2). Sie hielt auch mit Ergänzung/Erläuterung ihrer Expertise vom 9. Februar 2015 (KG-act. 80) daran fest, nachdem sich der Beklagte mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 dazu hatte vernehmen lassen und verschiedene Anträge gestellt hatte (vgl. KG-act. 76). Der Beklagte führte mit Eingabe vom 5. März 2015 dazu aus, wegen eklatanter Mängel dürfe auf das Ergänzungsgutachten der Expertin vom 18. November 2014 und deren Eingabe vom 9. Februar 2015 nicht abgestellt werden. Ein Ergänzungsgutachten durch eine neue Expertin sei unerlässlich (vgl. KG-act. 85). Darauf ist nachfolgend einzugehen, unter Berücksichtigung der vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten mit Verfügung vom 10. April 2015 eingeholten Eingaben der Steuerverwaltung vom 20. April 2015 (KG-act. 88) und des Landwirtschaftsamtes vom 21. April 2015 (KG-act. 89). Obwohl die diesbezügliche Stellungnahme des Beklagten vom 19. Mai 2015 und die Beilagen dazu möglicherweise um einen Tag verspätet eingingen, werden die darin geltend gemachten Argumente mitberücksichtigt (vgl. KG-act. 91-92/2 f.), da für die Klägerschaft diese Mitberücksichtigung, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, nicht zum Nachteil gereicht.
b) Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, die Expertin M.__ habe in ihrem Ergänzungsgutachten vom 18. November 2014 vermerkt, dass Telefonbefragungen der Schätzungsbehörde und des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Schwyz vom 19. August 2014 stattgefunden hätten (KG-act. 76, S. 1; KG-act. 71/1, S. 5).
aa) Bei der Berechnung der Höchstpreise für die Jahre 1998 und 2007 führte die Expertin M.__ aus, dass der Quadratmeterpreis für Waldboden von Fr. 0.50 bzw. Fr. 1.00 aus einer Angabe gemäss telefonischer Besprechung mit dem Steueramt Schwyz vom 19. August 2014 herrühre (KG-act. 71/1, S. 7 und 9). Der betreffenden Telefonnotiz vom 19. August 2014 kann entnommen werden, dass Herr N.__, Mitarbeiter der Steuerverwaltung, Abteilung Liegenschaftenschätzung (KG-act. 85/1), der Gerichtsexpertin mitgeteilt habe, im vorliegenden Fall sei mit einem Waldpreis von durchschnittlich Fr. 1.00 pro m2 zu rechnen (KG-act. 80, letzte Beilage). Der Beklagte bemerkte diesbezüglich, es sei nicht ersichtlich, worauf sich dieser Preis stütze (KG-act. 85, S. 2 Ziff. 1). Das Amt für Landwirtschaft war nach eigenen Angaben insbesondere in den Jahren 1998 und 2007 für die Festsetzung des höchstzulässigen Verkaufspreises zuständig. Es berücksichtigte für die Festsetzung des Waldbodenpreises seit jeher generell Fr. 1.00 pro m2. Nur in seltenen Fällen wurde dieser Wert unterschritten, so etwa bei fehlender Zugänglichkeit minderwertigem Holzbestand (KG-act. 87, S. 3 Ziff. 2a; KG-act. 89, S. 3). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichtsexpertin zur Berechnung des Waldbodenwertes auf den beiden Grundstücken für das Jahr 2007 von einem Preis von Fr. 1.00 pro m2 ausging und einen Gesamtwert von Fr. 12‘633.00 errechnete (Fr. 1.00 x [11‘214 m2 + 1‘419 m2]; vgl. KG-act. 71/1, S. 9). Entgegen dem beklagtischen Vorbringen (vgl. KG-act. 85, S. 2 Ziff. 1 und KG-act. 92, S. 8 f. und 14 f., jeweils lit. d) musste die Gerichtsexpertin nicht umfassend darlegen, gestützt auf welche Kriterien der Preis auf Fr. 1.00 pro m2 festzusetzen ist. Dies gilt umso mehr, als der Waldbodenwert bei einem Preis von Fr. 1.00 pro m2 im Vergleich zu den übrigen Werten der beiden Liegenschaften nur einen kleinen Teil umfasst. Dagegen ist nicht ersichtlich, weshalb die Gerichtsexpertin zur Berechnung desselben Wertes für das Jahr 1998 lediglich einen Preis von Fr. 0.50 pro m2 annahm und einen Waldbodenwert von Fr. 6‘316.50 (Fr. 0.50 x [11‘214 m2 + 1‘419 m2]) berechnete (KG-act. 71/1, S. 7). Da weder aus den Unterlagen des Amtes für Landwirtschaft noch aus den Eingaben der Gerichtsexpertin besondere Umstände erkennbar sind, welche ein Unterschreiten des generellen Preises von Fr. 1.00 pro m2 begründeten, ist ebenfalls für das Jahr 1998 von diesem Grundsatzpreis auszugehen und der Wert das Waldbodens auf insgesamt Fr. 12‘633.00 festzusetzen. Damit erhöht sich der von der Expertin M.__ für das Jahr 1998 errechnete zulässige Höchstpreis i.S.v. Art. 66 BGBB von gerundet Fr. 798‘000.00 um Fr. 6‘316.50 auf über Fr. 804‘000.00. Aus den dargelegten Gründen ist der Antrag des Beklagten abzuweisen, wonach ein Ergänzungsgutachten zur Frage einzuholen sei, wie hoch die zulässigen Preise für den Wald auf den beiden Grundstücken per 19. Mai 1998 (und 20. Juli 2007) gewesen seien (KG-act. 92, S. 9 oben und S. 15 oben).
bb) Eine Aktennotiz eines Telefongesprächs mit dem Landwirtschaftsamt liegt nicht im Recht. Doch verwendete die Expertin M.__ bei der konkreten Berechnung der Höchstpreise offenbar keine telefonischen Angaben des Landwirtschaftsamtes (vgl. KG-act. 71/1, S. 7 und 9). Gegenteiliges legt auch der Beklagte nicht dar. Insoweit gereicht das Fehlen dieser Gesprächsnotiz nicht zum Nachteil des Beklagten. Auf die vom Beklagten beantragte Edition der Gesprächsnotizen zu den telefonischen Auskünften beim Amt für Landwirtschaft (vgl. KG-act. 85, S. 2 Ziff. 1) kann somit verzichtet werden.
c) Die Expertin M.__ stellte in ihrem Ergänzungsgutachten vom 18. November 2014 bei der Berechnung des zulässigen Höchstpreises der beiden Grundstücke in den Jahren 1998 und 2007 i.S.v. Art. 66 BGBB für die Bewertung der Landfläche auf die ihr mit Verfügung von der Steuerverwaltung vom 15. Juli 2014 mitgeteilten durchschnittlichen Preise pro Quadratmeter ab (KG-act. 71/1, S. 6 Ziff. 2.2.1 und S. 8 Ziff. 2.3.2). Die Steuerverwaltung erfragte ihrerseits die Angaben zum durchschnittlichen Quadratmeterpreis für landwirtschaftliche Nutzflächen beim Amt für Landwirtschaft (KG-act. 58, S. 2 f.).
aa) Der Beklagte bringt vor, die Gerichtsgutachterin habe entgegen Art. 66 BGBB die Preisgrenze nicht aufgrund eines konkreten Preisvergleichs der in den letzten fünf Jahren vor den beiden Stichtagen erfolgten Handänderungen ermittelt. Stattdessen habe die Gerichtsgutachterin die Ermittlung formelmässig-schematisch mit einer abstrakten Berechnung vorgenommen. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Vergleichsstatistik abgestellt worden sei (KG-act. 76, S. 2 f. Ziff. 2; KG-act. 85, S. 2 f. Ziff. 2).
bb) Gemäss Art. 66 BGBB gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als fünf Prozent übersteigt, wobei die Kantone in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15 Prozent erhöhen können. Das Gesetz schreibt somit vor, dass die zu bewilligenden Preise mit denjenigen zu vergleichen sind, die in den letzten fünf Jahren bezahlt wurden (Goldenberger/Hotz, in: Das bäuerliche Bodenrechte, 2011, N 9 zu Art. 66 BGBB; Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 21. November 1997 E. 3b S. 4 f. = KG-act. 64/3; Entscheid des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom 22. April 1997, in VVGE 1997/1998 Nr. 31; Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes des Kantons Freiburg vom 13. Juli 2000, in FZR 2002 S. 165). Der Gesetzgeber zog die auf den Verkehrswert bezugnehmende Konzeption anderen Konzeptionen vor, die den um einen bestimmten Faktor erhöhten Ertragswert als Preisgrenze festlegen wollten (BGer, Urteil 5A.22/2001 vom 8. Januar 2002 E. 2a). Bei der Überprüfung eines allenfalls übersetzten Erwerbspreises für einen Landwirtschaftsbetrieb ist der direkte Vergleich auf Verkehrswertbasis zu bevorzugen. Es sind also nur hilfsweise landwirtschaftliche Ertragswerte zu vergleichen und nur unter der Voraussetzung, dass überhaupt genügend vergleichbare Objekte in der vergleichbaren Gegend als Grundlage vorhanden sind (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 6 zu Art. 66 BGBB). Diese allgemeinen Grundsätze gelten insbesondere für die Berechnung der Preisgrenze landwirtschaftlicher Grundstücke und landwirtschaftlicher Gewerbe. Beim Preisvergleich i.S.v. Art. 66 Abs. 1 BGBB ist unter anderem zu beachten, dass nur vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke der betreffenden Gegend zu vergleichen sind (vgl. dazu BGer, Urteil 5A.22/2001 vom 8. Januar 2002 E. 2b und Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 9 f. zu Art. 66 BGBB).
cc) Das Landwirtschaftsamt stützte sich bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf den beiden Grundstücken (ohne Gebäude) jeweils auf die Zeit der letzten fünf Jahre vor 1998 bzw. 2007. Dabei zog es das gewogene Mittel je Bodenpunkt als Durchschnittswert für die Bestimmung des höchstzulässigen Verkaufspreises heran. Als Vergleichswerte dienten Verkaufsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, welche über eine vergleichbare Bodenqualität wie die beiden strittigen Grundstücke verfügen (KG-act. 89, S. 2 lit. 1a sowie KG-act. 89/1-3). Diese Berechnung genügt grundsätzlich den in Literatur und Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen. Der Antrag des Beklagten um Edition der Kaufverträge sowie der weiteren Unterlagen zu den Vergleichsobjekten, auf die für die Ermittlung der zulässigen Höchstpreise für die landwirtschaftliche Nutzfläche der beiden Grundstücke abgestellt wurde, durch das Landwirtschaftsamt sowie um Zustellung dieser Akten an die Parteien zur Stellungnahme (KG-act. 92, S. 5 unten und S. 12), ist deshalb abzuweisen. Zu beachten ist, dass das Sachverständigengutachten ja gerade deshalb eingeholt wurde, weil das Gericht das erforderliche Fachwissen für die Anwendung von Art. 66 BGBB nicht hat (vgl. auch Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 2 zu Art. 183 ZPO). Sachkundig sind die beauftragte Expertin sowie das Amt für Landwirtschaft, das für die Anwendung von Art. 66 BGBB in öffentlich-rechtlichen Verfahren zuständig ist (vgl. § 34 lit. b und d Landwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2004, SRSZ 312.111). Die Gerichtsgutachterin durfte deshalb auf das Zahlenmaterial des Landwirtschaftsamtes abstellen. Nur das Amt für Landwirtschaft verfügt überhaupt über das erforderliche Zahlenmaterial. Sämtliche Unterlagen zu edieren, um anstelle des zuständigen Amts einen eigenen Vergleich gemäss Art. 66 BGBB anzustellen, hiesse nichts anderes, als sich das eben gerade nicht vorhandene - Fachwissen anzumassen. Ein solches Vorgehen würde überdies das Verfahren wohl unnötig in die Länge ziehen und stünde dem Beschleunigungsgebot entgegen, wobei zu beachten ist, dass das vorliegende Verfahren schon seit knapp sieben Jahren im Gange ist. Vor dem Hintergrund dieser speziellen Umstände ist es hinzunehmen, dass das Gutachten der Expertin M.__ auf Tatsachenmaterial des zuständigen Amts abstellt, ohne dass dem Gericht und den Parteien bekannt ist, wie das für diese Frage ohnehin zuständige Amt die Daten im Detail zusammentrug. An Vollständigkeit, Klarheit, Verständlichkeit Widerspruchsfreiheit im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO mangelt es dem Gutachten insbesondere nach Einholung der ergänzenden Unterlagen jedenfalls nicht. Wie das Bundesgericht feststellte, kann das Kantonsgericht als vorfrageweise befasste Behörde selbständig über die Frage von Art. 66 BGBB befinden, auch wenn zur Festlegung dieses Preises grundsätzlich eine andere kantonale Behörde sachlich zuständig sein sollte, jedenfalls soweit noch kein Entscheid dieser Behörde vorliegt (Urteil 5A_670/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.2.1.3, KG-act. 1). Ebenso führte das Bundesgericht an der angeführten Stelle aus, dass das Kantonsgericht „dabei an eine allfällige klare Praxis der sachkompetenten Behörde gebunden“ sei. Auch unter Berücksichtigung, dass das Datenmaterial vorliegend gerade von der sachkompetenten Behörde, dem Amt für Landwirtschaft, stammt, ist das Gutachten diesbezüglich nicht in Frage zu stellen.
d) aa) Für die Bewertung der Gebäude auf den beiden Grundstücken stützte sich die Expertin M.__ in ihrem Ergänzungsgutachten vom 18. November 2014 auf das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft vom 15. September 2014 (KG-act. 71/1, S. 7 f. Ziff. 2.2.2 f. und 2.3.3 f.; KG-act. 64). Danach sei der Höchstpreis der Gebäude anhand der Formel „Ertragswert x 5 = Höchstpreis (kein weiterer Zuschlag von fünf Prozent)“ für das Jahr 1998 bzw. „½ Ertragswert + ½ Realwert“ für das Jahr 2007 (KG-act. 64, S. 2 f.) festzulegen.
aaa) Der Beklagte rügt, auch bei der Feststellung der zulässigen Höchstpreise der Gebäude fehle es an einer Vergleichsstatistik. Die abstrakte Höchstpreisermittlung der Gebäude im Jahre 1998 anhand des fünffachen Ertragswerts sei nicht zulässig. Es sei nicht ersichtlich, wie die Nutzung, der Zustand und die Erschliessung der Gebäude gestützt auf den fünffachen Ertragswert berücksichtigt worden seien (KG-act. 76, S. 2-4 Ziff. 2; KG-act. 85, S. 2 f. Ziff. 2).
bbb) Gebäude, die sich auf landwirtschaftlichen Grundstücken befinden, fallen ebenfalls unter die Preisgrenze, sofern diese für die Landwirtschaft notwendig sind bzw. nicht anderweitig genutzt werden. Gleiches gilt für Wohnhäuser, die gemäss Raumplanungsrecht nur zonenkonform und somit landwirtschaftlich sind, wenn diese zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 14 zu Art. 66 BGBB). Stehen auf dem Grundstück Bauten, ist deren Wert separat, zusätzlich zum Bodenwert, zu ermitteln. Im Vergleich zu den Bodenpreisen ist es wegen der Verschiedenartigkeit der Nutzung, des Zustandes, der Erschliessung etc. schwierig, den Wert landwirtschaftlicher Bauten mit einem Vergleich zum landwirtschaftlichen Ertragswert festzustellen. Denn oftmals stehen Vergleichsobjekte kaum je hinreichend dokumentiert zur Verfügung (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 14 zu Art. 66 BGBB; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Juli 2001 E. 6d S. 10 = KG-act. 64/7). Ist das Gebäude neuer und in gutem Zustand, ist als Methode der Zeitwert heranzuziehen. Anstatt einen neuen Stall zu bauen, kann ein Landwirt die Baute zum Zeitwert erwerben. Bei älteren Landwirtschaftsbauten ist der Zeitwert auf dem Markt nicht mehr realisierbar, weshalb der Verkehrswert zur Anwendung gelangt. Dieser setzt sich aus der klassischen Mischmethode Zeitwert und landwirtschaftlicher Ertragswert zusammen (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 14 zu Art. 66 BGBB). Im Entscheid vom 13. Juli 2001 ermittelte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Preisgrenze von Art. 66 BGBB für Bauten (Ställe) nach folgender Formel: ½ (Zeitwert + Ertragswert) = Verkehrswert + fünf Prozent (KG-act. 64/7, E. 6e und f S. 11-13).
ccc) Auch noch im Mai 1998, als der Erblasser die beiden Grundstücke dem Beklagten übertrug, berechnete das damals für die Feststellung des zulässigen Höchstpreises i.S.v. Art. 66 BGBB zuständige Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz den Höchstpreis für landwirtschaftliche Gebäude anhand des fünffachen Ertragswertes, ohne einen weiteren Zuschlag von 5 % vorzunehmen (KG-act. 64, S. 2; KG-act. 64/1 und KG-act. 64/5). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Berechnung damals nicht zutreffend gewesen sein soll, zumal es schwierig ist, hinsichtlich landwirtschaftlicher Gebäude auf vergleichbare Objekte abzustellen, da entsprechende Vergleichsobjekte kaum je hinreichend dokumentiert zur Verfügung stehen (vgl. auch KG-act. 64/7, E. 6d S. 10). Daher ist die Rüge des Beklagten, wonach die Gebäudewerte gestützt auf Vergleichsstatistiken hätten festgesetzt werden sollen, unbegründet. Stützt sich das Ergänzungsgutachten vom 18. November 2014 bezüglich der Berechnung der strittigen Gebäudewerte im Mai 1998 auf die damals gültige Praxis des zuständigen Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schwyz, besteht kein Anlass, dieses Gutachten in Frage zu stellen. Anzumerken ist, dass diese Berechnungsweise für Gebäude auf landwirtschaftlichen Grundstücken und landwirtschaftlichen Gewerben gleichermassen Anwendung fand (KG-act. 64, S. 2). Der Antrag des Beklagten ist abzuweisen, wonach für die beiden Grundstücke die Zeitwerte per 19. Mai 1998 zu ermitteln seien (KG-act. 92, S. 3).
ddd) Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts Schwyz ist die Berechnung des zulässigen Höchstpreises landwirtschaftlicher Gebäude i.S.v. Art. 66 BGBB per 20. Juli 2007 grundsätzlich nach der Formel „½ (Zeitwert + Ertragswert)“ vorzunehmen (KG-act. 64, S. 3 oben und KG-act. 64/7, E. 6e S. 11 unten). Auch die Gerichtsgutachterin nahm in ihrem Ergänzungsgutachten zur Berechnung des zulässigen Höchstwertes der einzelnen landwirtschaftlichen Gebäude eine Mischrechnung von Zeitwert und Ertragswert vor, weil der von ihr anstelle des Zeitwerts angewandte Realwert dem Zeitwert zuzüglich den Umgebungsund Baunebenkosten und dem Landwert entspricht (vgl. § 15 Abs. 1 SchätzG vom 24. November 2004, SRSZ 172.230 i.V.m. § 2 LSchätzG vom 21. April 2004, SRSZ 172.220; vgl. auch KG-act. 64, S. 3). Insoweit ist das Ergänzungsgutachten nicht zu beanstanden.
bb) Für die Ermittlung der Höchstpreise der Gebäude für das Jahr 2007 berücksichtigte die Expertin M.__ unter anderem Ertragsund Realwerte und zog dabei die Schreiben der Steuerverwaltung vom 24. Juli 2014 (KG-act. 58) und des Landwirtschaftsamtes vom 15. September 2014 (KG-act. 64) heran (KG-act. 71/1, S. 9).
aaa) Der Beklagte führt diesbezüglich aus, die Gerichtsgutachterin habe nicht die Ertragsund Realwerte des Jahres 2007, sondern jene für das Jahr 1998 beigezogen (vgl. KG-act. 76, S. 5 f. Ziff. 4; KG-act. 85, S. 4 f. Ziff. 4).
bbb) Die Expertin M.__ ging bei der Beurteilung des Höchstpreises 2007 von Ertragswerten für die drei Gebäude auf dem Grundstück GB J.__ von Fr. 297‘738.00, Fr. 2‘761.00 und Fr. 778.00 sowie für das Gebäude auf dem Grundstück GB K.__ von Fr. 2‘983.00 aus (KG-act. 71/1, S. 9) mithin von insgesamt Fr. 304‘260.00. Diese auch im Schreiben des Landwirtschaftsamtes vom 15. September 2014 aufgeführten Verkehrswerte (vgl. KG-act. 64, S. 3) beziehen sich auf das Jahr 1998 und können nicht als Grundlage zur Ermittlung des Höchstpreises für das Jahr 2007 dienen (E-Mail des Landwirtschaftsamtes vom 18. Mai 2015, KG-act. 92/2). Diese Ertragswerte sind indessen tiefer als jene, die der Expertise S.__ vom 22. April 2010 bei der Berechnung des Verkehrswertes von Fr. 644‘000.00 für das Jahr 2010 zugrunde lagen (Fr. 360‘784.00 für das Einfamilienhaus Nr. O.__, Fr. 97‘405.00 für das Wohnhaus b. Scheune Nr. P.__, Fr. 9‘741.00 für den Stall bei Wohnhaus Nr. P.__, Fr. 1‘458.00 für den Weidestall Nr. Q.__ und Fr. 6‘067.00 für die Scheune Nr. R.__; vgl. Vi-act. 97, S. 38), total also Fr. 475‘455.00. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2013 muss das Kantonsgericht prüfen, ob der für das Jahr 2007 bzw. 2010 ermittelte Verkehrswert von Fr. 644‘000.00 den zulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB einhält (vgl. E. 5 vorne). Weil das Kantonsgericht an diese Feststellung gebunden ist, wären bei der Beurteilung auch die entsprechenden Ertragswerte von Fr. 360‘784.00, Fr. 97‘405.00, Fr. 9‘741.00, Fr. 1‘458.00 und Fr. 6‘067.00 heranzuziehen.
ccc) Die Expertin M.__ nahm bei der Beurteilung des Höchstpreises 2007 Realwerte für die drei Gebäude auf dem Grundstück GB J.__ von Fr. 510‘322.00, Fr. 78‘112.00 und Fr. 15‘398.00 sowie für das Gebäude auf dem Grundstück GB K.__ von Fr. 120‘717.00 (KG-act. 71/1, S. 9), total Fr. 724‘549.00, an. Auch diese im Schreiben des Landwirtschaftsamtes vom 15. September 2014 aufgelisteten Realwerte (vgl. KG-act. 64, S. 3) beziehen sich auf das Jahr 1998 und können nicht als Grundlage zur Ermittlung des Höchstpreises für das Jahr 2007 dienen (E-Mail des Landwirtschaftsamtes vom 18. Mai 2015, KG-act. 92/2). Die gleichen Realwerte sind aber nur wenig tiefer als jene, die der Gutachter S.__ in seiner Expertise vom 22. April 2010 berechnete und auch bei der Berechnung des Verkehrswertes von Fr. 644‘000.00 für das Jahr 2010 verwendete (Fr. 428‘918.00 für das Einfamilienhaus Nr. O.__, Fr. 96‘495.00 für das Wohnhaus b. Scheune Nr. P.__, Fr. 145‘190.00 für den Stall bei Wohnhaus Nr. P.__, Fr. 3‘070.00 für den Weidestall Nr. Q.__ und Fr. 42‘359.00 für die Scheune Nr. R.__; vgl. Vi-act. 97, S. 35 und 38), insgesamt Fr. 716‘032.00. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2013 hätten bei der Prüfung, ob der für das Jahr 2007 bzw. 2010 ermittelte Verkehrswert von Fr. 644‘000.00 den zulässigen Höchstpreis im Sinne von Art. 66 BGBB einhält (vgl. E. 5 vorne), ebenfalls die Realwerte gemäss Expertise S.__ von total Fr. 716‘032.00 verwendet werden müssen.
ddd) Da die Expertin M.__ mit erheblich tieferen Ertragswerten (Fr. 304‘260.00 anstatt Fr. 475‘455.00; vgl. E. 5d/bb/bbb vorne) und nur wenig höheren Realwerten (Fr. 724‘549.00 anstatt Fr. 716‘032.00; vgl. E. 5d/bb/ccc vorne) den zulässigen Höchstpreis i.S.v. Art. 66 BGBB für das Jahr 2010 als eingehalten erachtete (vgl. KG-act. 71/1, S. 9), muss dies umso mehr gelten, wenn die erwähnte Expertin mit den in der Expertise S.__ vom 22. April 2010 aufgeführten bedeutend höheren Ertragswerten und nur wenig tieferen Realwerten (vgl. Vi-act. 97, S. 38) gerechnet hätte. Die von der Expertin M.__ verwendeten und falschen Ertragsund Realwerte wirken sich im Ergebnis somit nicht zulasten, sondern zugunsten des Beklagten aus.
cc) In ihrem Ergänzungsgutachten vom 18. November 2014 stützte sich die Expertin M.__ bei der Berechnung des zulässigen Höchstpreises der beiden Grundstücke für das Jahr 2007 i.S.v. Art. 66 BGBB für die Bewertung der Ertragswerte der verschiedenen Gebäude auf unterschiedliche Gewichtungskoeffizienten, da die Realwerte der Gebäudeteile mit den Ertragswerten zu gewichten seien. Die Höhe der Gewichtungskoeffizienten basieren auf den Angaben der Steuerverwaltung gestützt auf deren Schätzungspraxis und auf das Schweizerische Steuerhandbuch (KG-act. 71/1, S. 8 Ziff. 2.3.4; KG-act. 58, S. 3).
aaa) Der Beklagte rügt, es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen die Steuerverwaltung für die Gebäude den jeweiligen Gewichtungskoeffizienten festgelegt habe. Dies sei umso wichtiger, als die besagte Behörde selber darauf hingewiesen habe, dass die Gewichtungskoeffizienten variabel seien und kontinuierlich den tatsächlichen Gegebenheiten am Markt angepasst werden müssten. Bei der Gewichtung von Sachund Ertragswert komme der gesetzlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit eine besondere Bedeutung zu (KG-act. 76, S. 3 f. Ziff. 3; KG-act. 85, S. 3 f. Ziff. 3; KG-act. 92, S. 10 lit. b). Aus der Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 20. April 2015 ergebe sich, dass beim Gewichtungskoeffizient für die Wohnhäuser Nrn. O.__ und P.__ nicht zwischen landwirtschaftlichem Bedarf und darüber hinausgehenden Wohnraum unterschieden worden sei. Eine solche Unterscheidung sei aber zur Ermittlung des zulässigen Höchstpreises unerlässlich (KG-act. 92, S. 11 oben). Ausserdem würden sich die Stellungnahmen der Steuerverwaltung vom 24. Juli 2014 (KG-act. 58) und vom 20. April 2015 widersprechen (KG-act. 92, S. 10 lit. b).
bbb) Der Verkehrswert entspricht dem untern normalen Verhältnissen erzielbaren Kaufpreis und wird in der Regel aus Realund Ertragswert ermittelt. Das Verhältnis von Realund Ertragswert bestimmt sich durch den Gewichtungskoeffizienten. Der Realwert wird mit dem Koeffizient 1.0 gewichtet. Der Gewichtungsspielraum für den Ertragswert liegt zwischen 0.0 und 5.0 und richtet sich nach Art, Nutzung und Marktgängigkeit des Objektes. In der Regel ist der Gewichtungskoeffizient des Ertragswertes bei Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum tief (mindestens 0.3), bei Mehrfamilienund Geschäftshäusern hoch (mindestens 3.0) anzusetzen (§ 14 SchätzG i.V.m. § 2 LSchätzG).
ccc) Die Steuerverwaltung führte in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2014 insbesondere aus, bei landwirtschaftlichen Wohnhäusern (Einfamilienhäuser bis Mehrfamilienhäuser) seien die Gewichtungskoeffizienten gemäss dem Schweizerischen Schätzerhandbuch variabel und müssten kontinuierlich den tatsächlichen Gegebenheiten am Markt angepasst werden, wobei die entsprechenden Richtwerte zwischen 0.0 und 2.0 lägen. Als Gewichtungskoeffizient für das Wohnhaus auf dem Grundstück GB J.__ sei 0.5 einzusetzen (KG-act. 58, S. 3). Bei diesem Wohnhaus handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit sieben Zimmern und einer Garage (vgl. Vi-act. 97, S. 13 und 35 sowie Foto oben links im Anhang 11). Zur Bestimmung des Verkehrswertes dieses Gebäudes rechnete der Gerichtsexperte S.__ in seinem Gutachten vom 22. April 2010 mit einem Gewichtungskoeffizienten von 0.5 (Vi-act. 97, insbesondere S. 37 und 38). In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2010 zu diesem Gutachten machte der Beklagte keine Ausführungen zu den Gewichtungskoeffizienten, geschweige denn stellte er diese in Abrede (vgl. Vi-act. 106, S. 18 Ziff. V). Im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Kläger vom 7. Juli 2010 zur Expertise vom 22. April 2010 (Vi-act. 107) führte der damalige Gutachter mit Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 unter anderem aus, für Einfamilienhäuser liege der Gewichtungskoeffizient zwischen 0 und 0.5 (Vi-act. 113, S. 23 oben). Der Beklagte rügte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2010 auch diesen Koeffizienten nicht, sondern trug lediglich vor, der Experte habe zu erläutern, bei welchen Parametern die Abweichungen zur Steuerschatzung lägen, damit die Verkehrswertberechnung nachvollzogen werden könne (Vi-act. 125, S. 18 Ziff. 44). Ebenso wenig äusserte sich der Beklagte in seiner Duplik anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. April 2011 vor Bezirksgericht Schwyz zu den Gewichtungskoeffizienten, obwohl er kurz auf die Verkehrswertschätzung einging (vgl. Vi-act. 133, S. 6 oben und S. 8 Abs. 3). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Expertin M.__ in ihrem Ergänzungsgutachten zur Expertise vom 22. April 2010 beim Einfamilienhaus (Gebäude Nr. O.__) den Ertragswert mit einem Koeffizienten von 0.5 gewichtete (KG-act. 71/1, S. 9), zumal dieser von Gesetzes wegen zwar mindestens 0.3 betragen soll, aber grundsätzlich tief anzusetzen ist. Bei Gewichtung des Ertragswertes gemäss Expertise S.__ vom 22. April 2010 mit dem Faktor 0.5 lässt sich für das Einfamilienhaus Nr. O.__ ein Verkehrswert von gerundet Fr. 406‘207.00 errechnen ([EW von Fr. 360‘784.00 x 0.5] + RW von Fr. 428‘918.00 = Fr. 609‘310.00 : 1.5; vgl. auch Vi-act. 97, S. 38).
Für das zweite Wohngebäude Nr. P.__ auf dem Grundstück GB J.__ rechnete die Gerichtsgutachterin ebenfalls mit einem Gewichtungskoeffizienten von 0.5 (KG-act. 71/1, S. 9). Dieses Gebäude umfasst eine
5-Zimmerwohnung, die mit einer Scheune zusammengebaut ist (Vi-act. 97, S. 13). Indessen gewichtete der Gerichtsexperte S.__ in seinem Gutachten vom 22. April 2010 den Ertragswert mit einem Faktor von 1.0, um den Verkehrswert dieses Gebäudes zu bestimmen (Vi-act. 97, insbesondere S. 37 und 38). Zur Begründung führte dieser Gerichtsexperte in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 aus, mit Ökonomiegebäuden verbundene Wohnungen seien in der Regel mit dem Faktor 1.0 zu gewichten (Vi-act. 113, S. 23), was der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nie in Frage stellte (vgl. vorangehender Absatz). Insoweit ist der Ertragswert dieses Gebäudes höchstens mit einem Faktor von 1.0 zu gewichten. Bei Gewichtung des Ertragswertes gemäss Expertise S.__ vom 22. April 2010 mit dem Faktor 1.0 beliefe sich der Verkehrswert für das Wohngebäude (Nr. P.__) auf Fr. 96‘950.00 ([EW von Fr. 97‘405.00 + RW von Fr. 96‘495.00] : 2, ohne Abzug von Fr. 50‘000.00 für notwendigen Unterhalt; vgl. auch Vi-act. 97, S. 38).
Im Schreiben vom 24. Juli 2015 stellte die Steuerverwaltung weiter fest, nach ihrer Schätzungspraxis betrage der Richtwert für die Gewichtungskoeffizienten bei Ökonomiebauten (Ställe, Remisen, Weidställe etc.) zwischen 1.0 und 3.0. Für die Ökonomiebauten auf dem Grundstück GB J.__ seien die Gewichtungskoeffizienten auf 1.0 (Hausstall) und auf 1.5 (Weidstall) festzusetzen. Für den Weidstall auf dem Grundstück GB K.__ sei ein Gewichtungskoeffizient von 1.0 einzusetzen (KG-act. 58, S. 3). Der Gerichtsexperte S.__ aber gewichtete in seinem Gutachten vom 22. April 2010 den Ertragswert jeweils mit einem Faktor von 2.0, um den Verkehrswert dieses Gebäudes zu bestimmen (Vi-act. 97, insbesondere S. 37 und 38). Zur Begründung führte dieser Gerichtsexperte in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 aus, überwiegend der Landwirtschaft dienende Ökonomiegebäude seien in der Regel mit dem Faktor 2.0 zu gewichten (Vi-act. 113, S. 23), was der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nie in Frage stellte (vgl. vorangehender Absatz). Insoweit ist der Ertragswert dieses Gebäudes höchstens mit einem Faktor von 2.0 zu gewichten. Bei Gewichtung der Ertragswerte gemäss Expertise S.__ vom 22. April 2010 mit dem Faktor von 2.0 betrüge der Verkehrswert für den Stall beim Wohnhaus Nr. P.__, den Weidstall Nr. Q.__ und die Scheune Nr. R.__ insgesamt Fr. 75‘050.00 (vgl. Vi-KG-act. 97, S. 38).
Würde nach dem Gesagten zugunsten des Beklagten auf die höheren Gewichtungskoeffizienten gemäss Expertise S.__ abgestellt, beliefe sich der Verkehrswert aller Gebäude auf insgesamt Fr. 578‘207.00 (Fr. 406‘207.00 + Fr. 96‘950.00 [ohne Abzug von Fr. 50‘000.00 für notwendigen Unterhalt] + Fr. 54‘891.00 + Fr. 1‘995.00 + Fr. 18‘164.00) anstatt auf gerundet Fr. 548‘374.00 (Fr. 439‘461.70 + Fr. 40‘436.50 + Fr. 6‘626.00 + Fr. 61‘850.00), wie von der Expertin M.__ berechnet. Der gesamte Verkehrswert der beiden Grundstücke betrüge gerundet Fr. 710‘744.00 (Fr. 578‘207.00 für alle Gebäude + Fr. 82‘068.60 für die landwirtschaftliche Nutzfläche auf GB Nr. J.__ + Fr. 11‘214.00 für den Waldboden auf GB Nr. J.__ + Fr. 37‘835.86 für die landwirtschaftliche Nutzfläche auf GB Nr. 193 + Fr. 1‘419.00 für den Waldboden auf GB Nr. 193) und der zulässige Höchstpreis Fr. 746‘281.00 (Fr. 710‘744.00 erhöht um 5 %). Auch wenn die Expertin M.__ bei ihren Berechnungen die höheren Gewichtungskoeffizienten gemäss Gutachten S.__ vom 22. April 2010 verwendet hätte, würde der für das Jahr 2007 bzw. 2010 ermittelte Verkehrswert von Fr. 644‘000.00 den zulässigen Höchstpreis i.S.v. Art. 66 BGBB von Fr. 746‘281.00 einhalten. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Expertin M.__ auf die von ihr verwendeten tieferen Gewichtungskoeffizienten auf jene gemäss Gutachten S.__ vom 22. April 2010 hätte abstellen müssen.
e) Für die Bewertung der landwirtschaftlichen Gewerbe wendete die Expertin M.__ gestützt auf das Schreiben des Landwirtschaftsamtes vom 15. September 2014 dieselben Bewertungsmethoden an wie bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke (KG-act. 71/1, S. 6 Ziff. 2.1, letzter Absatz; KG-act. 64, S. 2), was der Beklagte rügt (vgl. KG-act. 92, S. 6 lit. bb und S. 12 f. lit. bb).
aa) Auch in diesem Zusammenhang macht der Beklagte geltend, die Gerichtsgutachterin M.__ habe die Preisgrenze nicht aufgrund eines konkreten Preisvergleichs der in den letzten fünf Jahren vor den beiden Stichtagen erfolgten Handänderungen ermittelt (vgl. E. 5c/aa vorne).
bb) Die Mehrheit der Kantone führt für landwirtschaftliche Gewerbe eine separate Statistik, da sich ein Vergleich über jedes einzelne Grundstück und Gebäude mit unterschiedlicher Funktion und Beschaffenheit schwierig gestaltet und sehr aufwendig ist. Dabei ist ein Vergleich mit dem landwirtschaftlichen Ertragswert zulässig, falls genügend Vergleichsbetriebe vorhanden sind. Anstelle des Vergleichs mit dem Ertragswert ist besser der Zeitwert der Gebäude vor dem Preisvergleich für den Boden auszuscheiden. Der Preisvergleich hat mit echten, vergleichbaren Verkäufen zu erfolgen und der Faktor muss sich an diesen ausrichten. Es ist nicht zulässig, unabhängig der getätigten Verkäufe einen festen Faktor als Preisgrenze festzulegen. Liegen keine genügenden Vergleichsverkäufe vor, wird der Erwerbspreis, wie bei Grundstücken mit Gebäuden, auf die Bewilligungsfähigkeit geprüft, d.h. Vergleichspreis für den Boden plus Zeitwert Verkehrswert für die Gebäude (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 17 zu Art. 66 BGBB).
cc) Das für den Kanton Schwyz zuständige Landwirtschaftsamt verfügt nicht über eine Vergleichsstatistik, die zwischen (bewilligungspflichtigen) Handänderungen landwirtschaftlicher Grundstücke und landwirtschaftlicher Gewerbe unterscheidet (KG-act. 89, S. 2). Daher ist der zulässige Höchstpreis nach Art. 66 BGBB wie bei den landwirtschaftlichen Grundstücken mit Gebäuden zu ermitteln (vgl. E. 5 c und d vorne). Zusätzliche Ausführungen dazu und zu den weiteren Ausführungen des Beklagten erübrigen sich somit.
f) Abschliessend sei betont, dass der Zweck des BGBB und insbesondere auch des Art. 66 BGBB u.a. darin liegt, der Bodenspekulation im bäuerlichen Bereich entgegenzuwirken (Art. 1 Abs. 1 lit. c, vgl. auch lit. b BGBB; vgl. auch Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 1 f. zu Art. 66 BGBB). Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung (Art. 61 BGBB). Diese hat das zuständige Amt u.a. dann zu verweigern, wenn ein übersetzter Preis vereinbart wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB). Materiell verweist diese Norm auf Art. 66 BGBB, mit anderen Worten ist der Preis dann übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als fünf Prozent übersteigt (Goldenberger/Hotz, a.a.O., N 9 zu Art. 66 BGBB). Die Hintergründe des vorliegenden Falles lösen sich jedoch von der Zwecksetzung, der Bodenspekulation entgegenzuwirken: Hier geht es um die Bestimmung des Wertes, welchen eine Erbmasse mit landwirtschaftlichem Boden und Gebäude aufweist. Das Bundesgericht entschied mit seinem Urteil 5A_670/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.2 (KG-act. 1) für das vorliegende Verfahren verbindlich, dass Art. 66 BGBB auch im Erbrecht gilt. Diese Frage war zuvor ungeklärt (vgl. Wolf, Kommentar zum Urteil BGer 5A_670/2012 vom 30. Januar 2013, abrufbar unter http://www.studer-law.com/files/Kommentar_ zu_BGer_5A_670_2012.pdf). Laut Wolf, a.a.O., leuchte die Begründung dafür ein, weil der Verkehrswert als derjenige Preis definiert sei, zu dem ohne Weiteres ein Drittkäufer zu finden wäre, und dieser benötige in der Regel eine Erwerbsbewilligung und unterstünde der Preisgrenze von Art. 66 BGBB. Das Kantonsgericht teilt diese Auffassung grundsätzlich. Nur zeigte sich in dem vorliegenden Verfahren, dass Art. 66 BGBB in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mitunter kaum befriedigend angewandt werden kann. Dies resultiert insbesondere aus dem Umstand, dass die Werte wie hier - Jahre zurück berechnet werden müssen, und dass das BGBB erst seit dem 1. Januar 1994 in Kraft ist und sich eine Praxis zu Art. 66 BGBB zunächst entwickeln musste, in den ersten Jahren die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Anwendung von Art. 66 BGBB also noch unklar waren, uneinheitlich ausgelegt wurden und das Datenmaterial wohl nicht überall ohne Weiteres zur Verfügung stand resp. steht. Diese besonderen Umstände lassen es deshalb vertretbar erscheinen, im vorliegenden Verfahren keine übertriebenen Anforderungen an das Gutachten über die Einhaltung der in Art. 66 BGBB statuierten Grundsätze zu verlangen, zumal die Gutachterin nicht über das Datenmaterial verfügte und dieses deshalb von den für die Anwendung von Art. 66 BGBB zuständigen Ämtern eingeholt werden musste. Aus diesen Gründen und ohnehin des Gebots der Verfahrensbeschleunigung wegen erübrigte sich auch das Einholen eines (weiteren) Gutachtens beim Amt für Landwirtschaft als einzige unter den vorliegenden Umständen noch in Frage kommende Gutachterstelle resp. das Abwarten eines (rechtskräftigen) verwaltungsrechtlichen Entscheids betr. Art. 66 BGBB.
38. Die Vorinstanz stellte den effektiven Kaufpreis von Fr. 203'340.00 dem Verkehrswert von Fr. 678'912.00 für das Jahr 1998 gegenüber und fasste die Differenz von Fr. 475'572.00 als ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf. Eine nach Art. 626 Abs. 2 ZGB auszugleichende Zuwendung sei zu bejahen, wenn neben diesem genannten objektiven Kriterium zusätzlich in subjektiver Hinsicht ein Zuwendungswille in diesem Sinne vorliege, dass die Parteien den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes angesetzt hätten, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen. Eine solche Zuwendung sei schon dann anzunehmen, wenn für die Parteien ein vorhandenes Missverhältnis erkennbar gewesen sei, was zutreffe, wenn das Missverhältnis wie in casu erheblich sei. Da-rüber hinaus ergebe sich der Schenkungswille des Erblassers aus den gesamten Umständen: Mitte der Achtzigerjahre habe der Kläger Ziff. 1 die vom Erblasser ihm angebotene Pacht der beiden Grundstücke abgelehnt, da er nach dem Willen des Erblassers auch den Beklagten auf dem Hof hätte beherbergen müssen. Später hätten neben dem Kläger Ziff. 1 auch noch die Kläger Ziff. 4 und 5 Interesse an der Hofübernahme bekundet. Die Parteien wüssten nicht, weshalb sich der Erblasser für den Beklagten entschieden habe. Der Beklagte wisse nicht, wie der Kaufpreis festgesetzt worden sei. Der Erblasser habe gewusst, dass der Beklagte schulisch schlecht gebildet und nicht in der Lage sei, eine Ausbildung zu absolvieren, den Betrieb ohne Hilfe anderer Familienangehöriger nicht führen könne, die Anforderungen eines Selbstbewirtschafters nicht erfülle bzw. auch nie je werde erfüllen können und Alkoholprobleme habe. Trotzdem habe der Beklagte den Kaufvertrag unterzeichnet, worin er das Gegenteil bestätigt habe. Der Erblasser habe deshalb aus Sorge um die Zukunft des Beklagten auf Druck des Beklagten diesem die Grundstücke verkauft. Da der Erblasser die finanziellen Verhältnisse des Beklagten gekannt habe, sei der Kaufpreis in der Höhe der bestehenden Hypothekarschulden und eines Wohnund Nutzniessungsrechts festgesetzt worden. Insoweit sei ein Zuwendungswille des Erblassers zu bejahen (angef. Urteil, E. 4d S. 15 f.).
a) Gesetzliche Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser zu Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zuwendete. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zuwendete, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 ZGB). Die Ausgleichungspflicht der Nachkommen ist deshalb zu vermuten und sie haben auszugleichen, wenn eine Willensübereinstimmung hinsichtlich der Ausgleichung auch nur der entsprechende Wille des Erblassers fehlt (Eitel, Berner Kommentar, 2004, N 7 zu Art. 626 ZGB; Forni/Piatti, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2011, N 5 zu Art. 626 ZGB). Art. 626 Abs. 2 ZGB regelt Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, dem Empfänger die wirtschaftliche Existenz begründen, erweitern sichern zu helfen (Forni/Piatti, a.a.O., N 14 zu Art. 626 ZGB; Piotet, SPR IV/1, S. 306 f.).
Die mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 erfolgte Übertragung der beiden Grundstücke vom Erblasser auf den Beklagten ist als Vermögensabtretung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beklagte diese inwieweit ausgleichen muss, da der Erblasser den Beklagten von der Ausgleichung nicht entband.
b) Der effektive Kaufpreis für die beiden Grundstücke belief sich auf Fr. 203'340.00 (E. 4 vorne). Der damalige Verkehrswert betrug Fr. 678'912.00 (vgl. E. 5 vorne). Daraus resultiert eine Differenz von Fr. 475'572.00. Somit steht fest, dass bei Abschluss des Kaufvertrags vom 19. Mai 1998 die beiden Grundstücke, die vertraglich mit einer Gegenleistung ausgetauscht wurden, diese an Wert nicht nur geringfügig, sondern erheblich überstiegen. Das objektive Element für eine gemischte Schenkung, die gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der Ausgleichung unterstellt ist, ist daher zu bejahen (vgl. BGE 116 II 667 ff. E. 3b/aa S. 674 = Pra 80 [1991] Nr. 159; Forni/Piatti, a.a.O., N 9 zu Art. 626 ZGB; Eitel, a.a.O., N 112 f. und 116 zu Art. 626 ZGB). Eine gemischte Schenkung setzt aber auch ein subjektives Element voraus (vgl. E. 6c nachfolgend).
c) aa) Der Beklagte bringt vor, ihm und auch dem Erblasser habe es am 19. Mai 1998 an einem Zuwendungswillen gefehlt. Sie hätten nie über einen Preis gesprochen bzw. keine Vorstellungen über den Preis gehabt bzw. seien davon ausgegangen, dass der Ertragswert der „wahre“ Preis sei. Der Vertragsentwurf sei von Notar T.__ aufgesetzt worden. Der Vermögenssteuerwert habe sich damals auf Fr. 86'600.00 belaufen und der effektive Kaufpreis (inkl. Kapitalwert, Wohnund Nutzniessungsrecht sowie Lidlohn) habe immerhin ca. Fr. 200'000.00 betragen, wobei bekannt gewesen sei, dass künftig Investitionen anstehen würden. Die Kaufvertragsparteien seien von der Selbstbewirtschafterqualität des Beklagten überzeugt gewesen. Daher sei das dem Erblasser eingeräumte Wohnund Nutzniessungsrecht nur zum Teil auf den Kaufpreis angerechnet worden, was bei einer Schenkung kaum geschehen wäre. Diesfalls hätte aber der Erblasser den Beklagten von der Ausgleichungspflicht befreit, was nicht geschehen sei, weil die Kaufvertragsparteien eben vom Vorliegen eines „wahren“ Preises überzeugt gewesen seien. Auch die Vertragsbestimmungen gemäss Ziffer 7.4 (der Beklagte habe das landwirtschaftliche lebende und tote Inventar ebenfalls kaufen müssen), 8.1 (Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes) und 8.2 (der Beklagte übernehme dieses landwirtschaftliche Gewerbe als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB und erfülle die betr. Voraussetzungen) dokumentierten, dass sich die Parteien des Kaufvertrags einer gemischten Schenkung nicht bewusst gewesen seien. Es sei unerfindlich, weshalb es für den Erblasser und den Beklagten erkennbar gewesen sein soll, dass der „wahre“ Preis viel höher sein müsse (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 9-11 Ziff. 5 f.). Blosse Erkennbarkeit des Missverhältnisses, worauf die Vorinstanz abgestellt habe, genüge nicht für die Annahme der Zuwendungsabsicht. Vielmehr hätten die Kaufvertragsparteien das Missverhältnis tatsächlich erkannt haben müssen, was nicht zutreffe (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 11 Ziff. 7). Dass der Erblasser entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz - das Missverhältnis tatsächlich erkannt habe, stelle auch eine unzulässig antizipierte Beweiswürdigung dar, weil die Vorinstanz nur eine Parteibefragung durchgeführt bzw. die offerierten Zeugenbefragungen (Ehefrau des Beklagten sowie der Mieter des Gadenhauses) nicht abgenommen habe (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 12 Ziff. 8).
Die Kläger halten indessen dafür, der Erblasser habe gegenüber dem Beklagten einen ausgesprochenen Zuwendungswillen gehabt, da er dessen Unfähigkeit für eine Selbstbewirtschaftung gekannt habe und diesem ein Zuhause habe organisieren wollen. Darum habe der Erblasser vorher verschiedene Kläger gefragt, ob sie den Landwirtschaftsbetrieb übernehmen wollten, jedoch unter der Auflage, zum Beklagten zu schauen. Der Beklagte sei anlässlich der Hofübergabe von gar nichts ausgegangen, da er hierfür nicht fähig gewesen sei. Der Landwirtschaftsbetrieb sei spätestens seit 1989 sanierungsbedürftig gewesen, was der Erblasser und der Beklagte gewusst hätten, doch sei bis 1998 nichts gemacht worden. Der Erblasser habe sich nicht getraut, die Kläger über die „Hofübergabe“ an den Beklagten zu unterrichten, was das schlechte Gewissen des Erblassers dokumentiere. Spätestens zum Zeitpunkt der „Hofübernahme“ im Jahre 1998 hätte der Beklagte das Inventar kaufen müssen, was aber nie erfolgt sei. Über den Inhalt des „Hofübergabevertrags“ hätten die Vertragsparteien nie gesprochen. Der Beklagte habe nicht gewusst, worum es wirklich gegangen und worauf es bei der Selbstbewirtschaftung angekommen sei. Der Erblasser habe die offensichtliche Unfähigkeit des Beklagten gekannt. Er habe gewusst, dass der Landwirtschaftsbetrieb keine Existenz mehr dargestellt habe bzw. sanierungsbedürftig gewesen sei, und er dem Beklagten kein landwirtschaftliches Gewerbe im Rechtssinne habe übergeben können. Dem Erblasser sei das krasse Missverhältnis zwischen Übergabepreis (Ertragswert) und dem effektiven Übergabewert (Verkehrswert) bekannt gewesen, zumal er das Haus im Jahre 1974 selbst gebaut habe. Zumindest wäre es für den Erblasser erkennbar gewesen. Für den Umstand, ob der Erblasser dieses Missverhältnis gekannt habe nicht, habe der Beklagte bisher weder seine Ehefrau noch den Mieter als Zeugen offeriert, weshalb er damit nicht gehört werden könne. Zudem habe die Ehefrau des Beklagten ein Interesse am Ausgang des Prozesses, da sie die beiden Grundstücke dem Beklagten ohne Gegenwert zu Eigentum abgenommen habe (ZK1 2011 34: KG-act. 7, S. 43-49 oben).
bb) Eine gemischte Schenkung setzt als subjektives Element voraus, dass die Parteien die (erhebliche) Wertdifferenz kennen und auf diese Weise eine Zuwendung für die begünstigte Partei vereinbaren (Pra 80 [1991] Nr. 159 = BGE 116 II 667 ff. E. 3b/aa S. 674). Die Parteien müssen den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzen, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen (BGE 126 III 171 E. 3a S. 173; BGer, Urteil 5A_587/2010 vom 11. Februar 2001 E. 3.1). Diesfalls wird der (gemischte) Schenkungswille vermutet (Vogt, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2011, N 5 zu Art. 239 OR). Der Schenkungswille muss also beidseitig vorhanden sein. Neben dem Zuwendungswillen des Schenkers muss auch der Wille des Beschenkten bestehen, die Leistung seines Kontrahenten als (gemischte) Schenkung zu empfangen. Die Schenkung ist nämlich ein wenn auch einseitig verpflichtender - Schuldvertrag, zu dessen Abschluss die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich ist (KG-act. 1, E. 3.3 S. 14 mit Hinweisen; differenzierter die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2010, wonach die Herabsetzung nicht davon abhängig sei, dass Missverhältnis und Schenkungsabsicht dem Begünstigten bewusst gewesen seien, was bereits aus Art. 528 Abs. 1 ZGB zwingend zu schliessen sei [ZR 110 Nr. 31]).
Gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Vertragsparteien zur Zeit des Vertragsabschlusses das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung tatsächlich erkannt haben; blosse Erkennbarkeit genügt nicht. Weil namhafte Autoren an dieser Rechtsprechung Kritik geübt hatten (vgl. etwa Eitel, a.a.O., N 117 ff. zu Art. 626 ZGB), warf das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung zwar die Frage auf, ob an der bisherigen Praxis festzuhalten sei, wonach den Parteien in subjektiver Hinsicht die Zuwendungsabsicht tatsächlich bewusst sein müsse, ob eine solche Absicht bereits dann vorliege, wenn sie erkennbar gewesen wäre, was bei einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu vermuten wäre. Das Bundesgericht liess diese Frage allerdings offen, jedoch mit dem Hinweis, dass es bereits in BGE 98 II 352 ff. erkannt habe, es könnten unbefriedigende Ergebnisse auftreten, wenn zur Zeit des Vertragsabschlusses das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für den Erblasser nicht bloss erkennbar, sondern von diesem auch tatsächlich erkannt worden sein müsse, wobei in der Folge ohne nähere Begründung ausgeführt worden sei, eine andere Lösung lasse sich trotzdem nicht rechtfertigen. In einem geeigneten Fall werde auf die Kritik der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzugehen sein (BGE 126 III 171 E. 3b S. 174-176; BGer, Urteil 5A_587/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3.1 und 3.2). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwog in diesem Zusammenhang in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2010 unter anderem, sachgerechter und praktikabler als die Erkennbarkeit genügen zu lassen, erschiene es, das Beweismass etwas flexibel zu handhaben. Könne von der Sache her ein positiver innerer Wille des Erblassers nicht absolut schlüssig festgestellt werden, müsse ohnehin von anderen, äusseren Elementen auf diesen inneren Willen geschlossen werden. Je grösser die Diskrepanz zwischen tatsächlichem Wert und vertraglich festgelegtem Preis, umso wahrscheinlicher sei das Wissen des Erblassers um die Differenz. Diesen Umstand gelte es bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (ZR 110 Nr. 31).
cc) aaa) Der Beklagte sagte anlässlich der Parteibefragung vom 29. Oktober 2009 aus, er habe in der Primarschule zwei bis drei Mal eine Klasse wiederholen müssen und anschliessend während zweier Jahre die Werkschule besucht. Nach der obligatorischen Schulzeit habe er wegen fehlenden Interesses keine Lehre gemacht bzw. keinen Beruf erlernt und habe einfach beim Vater zu Hause sein wollen (Vi-act. 62, Fragen 1, 192-199, 201, 218 und 407 f.). Er ist der Ansicht, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb auch ohne jegliche Berufsbildung auf Dauer geführt werden könne, falls ein sechswöchiger Kurs besucht würde. Allerdings habe er keinen solchen Kurs absolviert. Er sei nie in der landwirtschaftlichen Schule gewesen habe zwischenzeitlich landwirtschaftliche Kurse absolviert, da seine Ehefrau jetzt Kurse absolviere, einen Kurs für Kleintierhaltung. Ebenso wenig besuchte der Beklagte eine Weiterbildung für Buchhaltung (Vi-act. 62, Fragen 219-226 und 231). Seine Ehefrau, so der Beklagte, habe im Kosovo irgendeine pädagogische Ausbildung gemacht, eine Bäuerinnenschule habe sie nicht besucht (Vi-act. 62, Fragen 247-253). Dem Beklagten und seiner Ehefrau fehlt somit die Ausbildung, um ohne Hilfe weiterer Familienangehöriger einen Landwirtschaftsbetrieb selbständig zu führen.
Ausserdem gestand der Beklagte ein, manchmal trinke er schon zu viel, aber nicht so, dass er jeden Tag betrunken wäre. Er nehme seit ein paar Monaten Antabus. Dies sei nicht die erste Entziehungskur; vorher sei er einmal während dreier Monate in der Klinik in X.__ gewesen, welche Kur sechs bis sieben Monate lang etwas genützt habe (Vi-act. 62, Fragen 254-262). Der Beklagte bestätigte die Frage des klägerischen Rechtsvertreters, dass er wegen Alkoholentzugs drei Mal in Z.__ sowie in den Spitäler Y.__ und U.__ gewesen sei (Vi-act. 62, Fragen 392-394). Es treffe zu, dass er sich wegen seiner Alkoholprobleme manchmal im Zimmer eingeschlossen habe. Deshalb, so der Kläger Ziff. 3, seien er andere gekommen und hätten dem Vater beim Heuen immer ein bisschen geholfen (Vi-act. 62, Fragen 287-290, 292, 293). Der Kläger Ziff. 5 führte aus, sein Vater habe ihn immer wieder angerufen und um Mithilfe beim Heuen gebeten, A.__ sei zu betrunken dazu. Er habe ausgeholfen, bis im Jahre 2000 der Beklagte die Grundstücke verpachtet habe (Vi-act. 62, Fragen 311-313). Ebenfalls der Kläger Ziff. 6 bestätigte die Alkoholprobleme des Beklagten. Dieser sei viel betrunken gewesen und es seien verbale Attacken ausgesprochen worden, was der Beklagte nicht bestritt (Vi-act. 62, Frage 315). Insoweit erscheinen die Parteiaussagen glaubhaft, wonach es der Erblasser war, der auch nach der Hofveräusserung vorwiegend frühmorgens im Stall gemolken habe, weil der Beklagte oft erst um 09.00 Uhr aufgestanden sei (vgl. Vi-act. 62, Fragen 318-320, 324-326, 331-335). Diese Umstände mussten im Zeitpunkt des Verkaufs der beiden Grundstücke an den Beklagten vom 19. Mai 1998 nicht nur dem Beklagten selber, sondern auch dem Erblasser zweifellos bekannt gewesen sein.
Der Beklagte gab weiter zu Protokoll, die Pachtübergabe sei im Jahre 1992 erfolgt, weil er immer dort gewesen sei und seinem Vater geholfen habe. Der Vater habe den anderen Kindern nichts von der Pachtübergabe erzählt (Vi-act. 62, Fragen 21, 24, 29), was die Kläger bestätigten (Vi-act. 62, Fragen 37, 40, 41, 43, 45 f., 48 und 50); der Kläger Ziff. 1 habe von der Pachtübernahme des Beklagten im Jahre 1992 in der Zeitung erfahren und von anderen davon gehört (Vi-act. 62, Fragen 36). Der Beklagte habe während der sechsjährigen Pachtzeit eigentlich keinen Gewinn erzielt und einfach vom Minimum gelebt. Investitionen seien keine getätigt worden mit Ausnahme eines neuen Daches beim Stall. Die Ausgaben könne er nicht beziffern (Vi-act. 62, Fragen 144-149, 269-273). Aus den Aussagen des Beklagten geht zudem hervor, dass er selber nicht in der Lage war, eine Buchhaltung zu führen. Die rudimentäre Buchhaltung ist entweder vom Vater (vgl. Steuererklärung 1995/96, BB 9) von seiner Ehefrau (vgl. Steuererklärung 1997/98 und 1999/2000, BB 10 und 11) ausgefertigt worden (vgl. Vi-act. 62, Fragen 150-164). Ebenso ist unbestritten, dass der Beklagte während der Pachtzeit keinen Pachtzins bezahlte (Vi-act. 62, Fragen 68 f.).
Die Übergabe des Hofes vom 19. Mai 1998 sei, so der Beklagte, von seinem Vater ausgegangen. Er wisse nicht, wie der Kaufpreis zustande gekommen bzw. festgelegt worden sei; er habe dazu nichts zu sagen gehabt, keine Fragen gestellt und einfach so unterschrieben, wie es vorbereitet gewesen sei. Er habe nie berechnet, wie viel er finanzieren könne, um nachher noch existieren zu können (Vi-act. 62, Fragen 117 f., 120-128 und 130). Der Beklagte konnte also nicht nachvollziehen, was das BGBB und eine Selbstbewirtschaftung i.S.v. Art. 9 BGBB bedeuten, obwohl im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 (KB 6, S. 8 f. Ziff. 8 und 8.2) ausgeführt wurde, dass die Parteien von der Urkundsperson auf das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht hingewiesen worden seien, namentlich darauf, dass der Käufer das Kaufobjekt bildende landwirtschaftliche Gewerbe als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB übernehme und dass er die Voraussetzungen dazu erfülle (Vi-act. 62, Fragen 185-191). Aus der Befragung des Beklagten ergibt sich zudem, dass dieser einen nicht bestehenden schriftlichen Pachtvertrag mit dem Kaufvertrag aus dem Jahre 1998 verwechselte (vgl. Vi-act. 62, Fragen 51-59).
Am 15. Oktober 1988 ersuchte der Erblasser das Meliorationsamt des Kantons Schwyz um Sanierung seines Landwirtschaftsbetriebs (KB 8, Anmeldeformular). In den folgenden Gesprächen zwischen dem Erblasser und dem Amt war die Rede davon, dass ein verheirateter Sohn des Beklagten mit zwei Kindern voraussichtlich nach Hause kommen und die Liegenschaft bewirtschaften werde (KB 8, Aktennotiz des Meliorationsamtes des Kantons Schwyz betr. die Besichtigung vom 12. Januar 1989). Für die Übernahme der beiden Grundstücke muss somit ursprünglich einer der Kläger vorgesehen gewesen sein, da der Beklagte damals noch kein Kind hatte. Dieser Sohn des Erblassers und noch zwei weitere Söhne (Kläger Ziff. 1, 4 und 5) wollten - nach ihren eigenen Aussagen - das Angebot des Vaters zur Übernahme der Pacht der beiden Grundstücke nicht annehmen, da es mit der Auflage verbunden gewesen wäre, dass auf den Beklagten geschaut werden müsse (Vi-act. 62, Fragen 30-33 und 347 f.). In der erwähnten Aktennotiz wurde ebenfalls festgehalten, dass das Gadenhaus in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei und sich nicht mehr zu sanieren lohne. Einer weiteren Aktennotiz betreffend die Besprechung vom 16. Mai 1989 (KB 8) kann entnommen werden, dass Stall und Jauchegrube dringend saniert neu gebaut werden sollten. Danach wurde das Sanierungsprojekt indessen nicht mehr weiterverfolgt, sondern per 31. Dezember 1992 sistiert, nachdem der gesuchstellende Erblasser der Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen nicht nachgekommen war (KB 8 und 9). Entweder glaubte der Erblasser bereits damals nicht an eine Existenz sichernde Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebs es fehlten ihm die Mittel dazu, ansonsten davon auszugehen ist, dass er eine umfassende Sanierung vorgenommen hätte. Im Jahre 1998 wäre denn auch die Haltung von Tieren über 300 kg im Gebäude Nr. P.__, also in der Scheune (vgl. Vi-act. 97, S. 13), ohne geeignete Massnahmen nicht mehr möglich gewesen (Vi-act. 113, S. 8). Der Beklagte führte zudem selbst aus, dass ihm wegen Nichteinhaltens gewisser Tierund Gewässerschutzvorschriften die Direktzahlungen für das Jahr 2000 gekürzt worden seien, und die Verpachtung des Hofes im Jahre 2000 wegen der anstehenden, hohen Investitionen von ca. Fr. 100'000.00 erfolgt sei, da er einen „neuen Jauchekasten und alles“ hätte machen müssen (Vi-act. 62, Fragen 274 f. und 460 f.).
bbb) Nach dem Gesagten liegt auf der Hand, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vom 19. Mai 1998 selber nicht an eine Selbstbewirtschaftung der Kaufobjekte durch den Beklagten i.S.v. Art. 9 BGBB glaubte. Auch bestehen zumindest bestimmte Zweifel, ob der Beklagte selber überhaupt eine Selbstbewirtschaftung als realistisch erachtete. Trotzdem wurde eine gegenteilige Klausel in den Kaufvertrag aufgenommen (vgl. KB 6, S. 9 Ziff. 8.2), um eine Anrechnung der landwirtschaftlichen Grundstücke zum Ertragswert zu ermöglichen (Art. 17 Abs. 1 BGBB). Daraus folgernd wurde zudem festgehalten, es entfalle das Vorkaufsrecht der Verwandten gemäss Art. 42 ff. BGBB, wobei der Erblasser im Falle der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung des Beklagten auf ein vertragliches Rückkaufsrecht verzichtete (KB 6, S. 9 Ziff. 8.4). Nach den Angaben beider Parteien haben die Geschwister des Beklagten vom betreffenden Kaufvertrag im damaligen Zeitpunkt nichts gewusst, sondern davon im Amtsblatt erfahren (Vi-act. 62, Fragen 138-141 und 143; ZK1 2011 34: KG-act. 7, S. 45).
Der Preis für die beiden Grundstücke wurde im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 auf lediglich Fr. 94'100.00 festgesetzt und zur Hauptsache durch die Übernahme der bestehenden Schulden bei der Bank X von Fr. 13'640.00 und bei der Bank Y von Fr. 75’700.00 sowie im Restbetrag von Fr. 4'760.00 durch die Einräumung eines Wohnund Nutzniessungsrechts zugunsten des Erblassers getilgt (KB 6, S. 6 f.). Der für die Einräumung des Wohnund Nutzniessungsrechts eingesetzte Betrag von Fr. 4'760.00 ist so unrealistisch gering, dass daraus geschlossen werden muss, der Erblasser habe den Kaufpreis bewusst zu tief halten wollen. Ein Umstand, welcher auch der Beklagte bemerkt haben musste. Bestätigt wird dies durch das Gerichtsgutachten vom 22. April 2010, worin für das Wohnrecht ein Kapitalwert von Fr. 36'000.00 und für das Nutzniessungsrecht am Gadenhaus ein solcher von Fr. 78'000.00, insgesamt somit Fr. 114'000.00 errechnet wurde (Vi-act. 97, S. 42-44). Es wurde ein viel zu tiefer Preis vereinbart, weil dem Beklagten zum Kauf die finanziellen Mittel fehlten, was nicht nur dieser, sondern auch der Erblasser gewusst haben muss. Daran vermag nichts zu ändern, dass mit dem Kaufvertrag ebenfalls sämtliche Lidlohnansprüche des Beklagten abgegolten sein sollten (KB 6, S. 8 Ziff. 7.5), zumal die Vorinstanz gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 22. April 2010 und das Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 diese Ansprüche auf bloss Fr. 38'000.00 festsetzte (Vi-act. 97, S. 48; Vi-act. 113, S. 28 Ziff. 8.1). Ebenfalls mangels ausreichender Geldmittel des Beklagten wurde das lebende und tote Inventar nicht in den Kaufvertrag aufgenommen, sondern lediglich festgehalten, ein solcher Kauf werde unabhängig und ausserhalb dieses Vertrags erfolgen (KB 6, S. 8 Ziff. 7.4). Allerdings hat der Erblasser dem Beklagten das genannte Inventar nach Abschluss des Kaufvertrags unbestrittenermassen nie verkauft, was wegen der schlechten finanziellen Situation des Beklagten diesem selber und dem Erblasser schon im Zeitpunkt des Kauvertragsabschlusses vom 19. Mai 1998 klar gewesen sein muss.
ccc) Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht auch unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche ebenfalls zu verweisen ist (vgl. angef. Urteil, S. 16; § 45 Abs. 5 JG), zum Schluss, dass der Erblasser dem Beklagten mit Abschluss des Kaufvertrags vom 19. Mai 1998 ermöglichen wollte, weiterhin auf dem väterlichen Hof zu bleiben, auch wenn im Kaufvertrag ein Gewinnanspruchsrecht während 25 Jahren zugunsten der Verkäuferschaft bzw. deren Erben gemäss Art. 41 und analog Art. 28 bis 33 BGBB vereinbart worden war (KB 6, S. 9 Ziff. 8.6). Der Erblasser und der Beklagte mussten das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung tatsächlich erkannt haben, zumal das Missverhältnis augenfällig war, weil der effektive Kaufpreis für die beiden Grundstücke Fr. 203'340.00 betrug und deren Verkehrswert sich auf Fr. 678'912.00 belief (vgl. E. 6b vorne). Selbst wenn dem Beklagten dieses Missverhältnis bzw. die Schenkungsabsicht des Erblassers nicht bewusst gewesen wäre, so hätte er es zumindest erkennen können. Ein Durchschnittsbürger jedenfalls hätte objektiv betrachtet die Schenkungsabsicht tatsächlich erkannt. Jedenfalls würde das Ergebnis, das Vorliegen einer gemischten Schenkung nur deshalb zu verneinen, weil der Beklagte wegen einer allenfalls verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage war, die Schenkungsabsicht des Erblassers zu erkennen, in Konstellationen wie der vorliegenden den Beklagten ohne eigentliche Begründung zu stark privilegieren. Die Voraussetzungen für eine gemischte Schenkung sind damit erfüllt.
Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (vgl. ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 12 Ziff. 8) musste die Vorinstanz deshalb bezüglich der tatsächlichen Kenntnis des groben Missverhältnisses durch den Erblasser keine weiteren Beweisofferten der Parteien abnehmen. Eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz liegt somit nicht vor. Zudem substanziiert der Beklagte nicht, wann und wo er im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Nichtkenntnis des Erblassers betreffend das grobe Missverhältnis die Befragung seiner Ehefrau, welche im Übrigen an einem positiven Verfahrensausgang zugunsten des Beklagten Interesse hat, und des Mieters des Gadenhauses als Zeugen offeriert haben soll. Diese Zeugen können somit im Berufungsverfahren nicht befragt werden, zumal die Kläger einwenden, der Beklagte habe die Zeugen im vorinstanzlichen Verfahren für die erwähnte Behauptung noch nicht offeriert (ZK1 2011 34: KG-act. 7, S. 48). Zudem machen die Parteien für den Fall des Nichterkennens des Missverhältnisses auch keine Willensmängel geltend, weshalb die Verjährung der Rückforderung der Zuwendungen nicht zu prüfen ist (vgl. Eitel, a.a.O., N 117 ff. zu Art. 626 ZGB).
39. Die Vorinstanz errechnete den Ausgleichungsbetrag der beiden Grundstücke nach der Quotenoder Proportionalmethode und stellte dabei auf den Anrechnungswert im Jahre 1998 von Fr. 203'340.00 sowie auf die gutachterlich festgestellten Verkehrswerte für das Jahr 1998 von Fr. 678'912.00 und für das Jahr 2010 von Fr. 644'000.00 ab. Da im Jahre 1998 der Anrechnungswert 29.95 % betragen habe (100 %: Fr. 678‘912.00 x Fr. 203‘340.00), habe sich der damalige Schenkungsanteil auf 70.05 % belaufen. Daher ergebe sich für das Jahr 2010 ein Schenkungsbetrag von Fr. 451'122.00 (70.05 % von Fr. 644'000.00), welchen der Beklagte im Rahmen der Erbteilung zur Ausgleichung zu bringen habe (angef. Urteil, E. 4d S. 16 unten und S. 17 oben).
Der Beklagte bemerkt zutreffend, dass nach Art. 630 Abs. 1 ZGB die Ausgleichung nach dem Wert der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges zu erfolgen hat, in casu also zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers vom 20. Juli 2007 (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 13 lit. b). Die Vorinstanz übersah dies, da für diesen Zeitpunkt keine Verkehrswertschätzung der beiden landwirtschaftlichen Grundstücke vorlag. Stattdessen zog die Vorinstanz den vom Gerichtsgutachter im Gutachten vom 22. April 2010 festgestellten aktuellen Verkehrswert von Fr. 644'000.00 (Vi-act. 97, S. 38) heran. Trotzdem kann der Vor-instanz kein relevanter Verstoss gegen Art. 630 ZGB vorgeworfen werden. Denn der gleiche Gutachter berechnete für den Zeitpunkt des Verkaufs der beiden landwirtschaftlichen Grundstücke im Jahre 1998 noch einen Verkehrswert von Fr. 678'912.00 (Vi-act. 97, S. 37 sowie Vi-act. 113, S. 23 f.). Nahm somit der Verkehrswert in der Zeit von 1998 bis 2010 um fast Fr. 35'000.00 ab, ist unwahrscheinlich, dass der Verkehrswert im Jahre 2007 tiefer war als im Jahre 2010. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil denn auch ausdrücklich fest, dass das Kantonsgericht die Verkehrswerte für die Jahre 1998 und 2007 bereits festgestellt habe (KG-act. 1, E. 3.2.2 S. 13 f.). Ausserdem belegt das Ergänzungsgutachten der Expertin M.__ vom 18. November 2014, dass der Verkehrswert der beiden Grundstücke im Jahre 2007 noch höher war als im Jahre 2010, nämlich ca. Fr. 648‘500.00 (vgl. E. 5a vorne). Da zwischen dem 1998 tatsächlich bezahlten Kaufpreis von Fr. 203'340.00 (Ertragswert) und dem effektiven Wert im Jahre 2010 bzw. 2007 von Fr. 644'000.00 ein erhebliches Missverhältnis besteht, ist der Schenkungsanteil von Fr. 451'122.00 vom Beklagten auszugleichen.
40. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beklagte vom Erblasser weiter die nachfolgenden unentgeltlichen Zuwendungen i.S.v. Art. 626 ZGB erhalten habe, die vom Beklagten im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen seien (angef. Urteil, E. 3 S. 6-10):
a. vom Erblasser bezahlte Heizung und Boiler Fr. 15'780.00
b. unbezahlte Pachtzinsen Fr. 27'790.00
c. vom Erblasser bezahlte Hypothekarzinsen Bank X Fr. 4'663.00
d. vom Erblasser bezahlte Hypothekarzinsen Bank Y Fr. 1'467.00
e. unbezahltes lebendes Inventar Fr. 35'185.00
f. unbezahltes totes Inventar Fr. 37'500.00
Mit Urteil ZK1 2011 34 vom 12. Juni 2012 bestätigte das Kantonsgericht die Ausgleichungsbeträge hinsichtlich Heizung und Boiler von Fr. 15‘780.00, Hypothekarzinsen Bank X von Fr. 4‘663.00, Hypothekarzinsen Bank Y von Fr. 1‘467.00 und lebendes Inventar von Fr. 35‘185.00, reduzierte den Ausgleichungsbetrag für das tote Inventar von Fr. 37‘500.00 auf Fr. 20‘800.00 und verneinte die Ausgleichungspflicht des Beklagten für die unbezahlten Pachtzinsen von Fr. 27‘790.00 (E. 4 f. S. 32-44 des erwähnten Urteils). Das Bundesgericht wies die vom Beklagten mit Beschwerde vom 14. September 2012 dagegen erhobenen Einwände mit Urteil vom 30. Januar 2013 als unbegründet ab (vgl. KG-act. 1, E. 4 S. 14-18). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.
41. Zusammenfassend ist von den nachfolgenden Nachlassaktiven auszugehen:
Unbestrittene Barmittel (KB 5) (ohne Zins) Fr. 31'997.00
Ausgleichungsbetrag Grundstücke Fr. 451'122.00
Ausgleichungsbetrag Heizung und Boiler Fr. 15'780.00
Ausgleichungsbetrag unbezahlte Pachtzinsen Fr. 0.00
Ausgleichungsbetrag Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00
Ausgleichungsbetrag Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00
Ausgleichungsbetrag lebendes Inventar Fr. 35'185.00
Ausgleichungsbetrag totes Inventar Fr. 20'800.00
Total Nachlassaktiven Fr. 561'014.00
42. Das Kantonsgericht gelangte im Urteil ZK1 2011 34 vom 12. Juni 2012 zum Schluss, dass der Beklagte nicht an seinem Wahlrecht gemäss Art. 628 ZGB gehindert worden sei, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen (E. 6bb S. 49 f. des erwähnten Urteils). Auch diesbezüglich sind keine weiteren Ausführungen nötig, weil das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 die vom Beklagten mit Beschwerde vom 14. September 2012 dagegen erhobenen Einwände als unbegründet erachtete (vgl. KG-act. 1, E. 5 S. 18).
43. Für den Fall, dass ihn Ausgleichungspflichten treffen würden, beantragt der Beklagte, es seien die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an ihn nur insoweit der Ausgleichung zu unterwerfen, als die Pflichtteilsansprüche der Kläger gewahrt seien (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 3 Antrag-Ziff. 6). Aus den vorinstanzlichen Ausführungen sei zu schliessen, dass der Erblasser aus Sorge um die Zukunft des Beklagten diesem die beiden Grundstücke verkauft habe (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 18 Ziff. 1 f.). Auch hätten die Kläger in ihrer Klageschrift und an der Hauptverhandlung selber mehrfach behauptet, der Erblasser habe den Beklagten begünstigen wollen. Eine Ausgleichungspflicht bestehe somit nur insoweit bis die Kläger ihren gesetzlichen Pflichtteil erhielten. Den Mehrempfang habe der Beklagte nicht auszugleichen. Die vor-instanzliche Verpflichtung des Beklagten zur vollumfänglichen Ausgleichung verletze Art. 629 Abs. 1 ZGB (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 19 Ziff. 3-5).
Die Kläger wenden ein, Berufungsantrag-Ziffer 6 sei rechtsmissbräuchlich und unzulässig. Der Antrag sei neu und darin sei eine Klageänderung zu erblicken, die gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht zulässig sei. Mit diesem Antrag sei der Beklagte somit gar nicht zu hören (ZK1 2011 34: KG-act. 7, S. 6 f. und S. 34). Darüber hinaus habe der Erblasser den Beklagten nicht i.S. des Ausgleichungsdispenses begünstigen wollen, andernfalls er ihn im Hofübergabevertrag von der Ausgleichungspflicht befreit hätte, was er aber bewusst nicht getan habe. Der Erblasser habe den Beklagten verschiedentlich konkret beschenkt und allein in diesem Sinne begünstigt, aber nicht i.S.v. Art. 629 Abs. 1 ZGB. Denn für eine Begünstigung nach dieser Bestimmung bedürfe es eines nachweisbaren Begünstigungswillens. Eine solche ausdrückliche Willenserklärung habe der Erblasser nicht abgegeben. Der Erblasser habe dem Beklagten gegenüber seinen anderen Kindern im Rahmen der Erbteilung keinen Vorteil verschaffen bzw. die Kläger auf den Pflichtteil setzen wollen. Zudem habe der Beklagte an anderer Stelle wiederholt behauptet, der Erblasser habe gerade keinen Zuwendungswillen gehabt. Falls die Ausgleichung teilweise ganz ausgeschlossen würde, müsste den Klägern zumindest der Pflichtteil im fraglichen Bereich zugesprochen werden. In diesem Sinne sei das klägerische Eventualbegehren Ziffer 3 erfolgt (ZK1 2011 34: KG-act. 7, S. 58 f.).
a) Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruchs der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte (Art. 629 Abs. 1 ZGB). Deshalb unterliegen auch Mehrempfänge grundsätzlich der Ausgleichungspflicht, was der Grundidee von der Gleichbehandlung der Nachkommen des Erblassers entspricht. Einzig wegen Vorliegens einer gemischten Schenkung darf der Nachweis einer Begünstigungsabsicht nicht bejaht werden. Unabhängig davon machte ebenso das Bundesgericht vor diesem Hintergrund bereits zwischen den Rechtsfolgen bei „reinen“ und bei gemischten Schenkungen einen Unterschied (Eitel, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 629 ZGB). Der Mehrempfang ist nur dann nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. Hierfür ist der Zuwendungsempfänger beweispflichtig. Anders als Art. 626 Abs. 2 ZGB muss der Begünstigungswille nicht spezifisch geäussert werden, d.h. eine Verfügung eines ausdrücklichen Erlasses muss nicht vorliegen. Der Schluss auf den erblasserischen Begünstigungswillen kann unter Umständen auch ohne weitere Anhaltspunkte schon aus der Art des Rechtsgeschäfts selbst und dessen Veranlassung gezogen werden. Zwar schloss das Bundesgericht wiederholt aus der Ausrichtung einer gemischten Schenkung auf den Begünstigungswillen. So etwa in BGE 84 II 349 E. 7c, worin das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf eine gemischte Schenkung bestätigte, wonach zwar keine ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichungspflicht angenommen werden könne, wohl aber die Begünstigungsabsicht i.S.v. Art. 629 ZGB zu bejahen sei (Eitel, a.a.O., N 12 f. zu Art. 629 ZGB). In der Lehre wird daher die These vertreten, der für den Überschussdispens geforderte Liberalitätsbzw. Begünstigungswille sei ohne weiteres schon in der schlichten Vornahme einer gemischten Schenkung zu erblicken. Indessen ist jedes Geschäft primär einzelfallweise zu betrachten, d.h. die Frage der Ausgleichungspflicht in Bezug auf die Zuwendung ist in concreto zu prüfen. Der Begünstigungswille muss schlüssig geäussert sein, bloss Kennen Kennen müssen einer (möglichen) Differenz zwischen Erbanteil und Zuwendung genügt dafür noch nicht (Eitel, a.a.O., N 14 zu Art. 629 ZGB).
b) Art. 629 ZGB und dessen tatsächlichen Voraussetzungen bildeten nie Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Der Beklagte macht diesbezüglich im Berufungsverfahren denn auch keine Ausführungen bzw. legt die entsprechenden Stellen nicht dar. Im Gegenteil bestritt der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren stets, Zuwendungen erhalten zu haben, die der Ausgleichung Herabsetzung unterlägen; eine Herabsetzungsklage sei ohnehin verwirkt (Vi-act. 22, S. 11 und 20). Der Beklagte verneinte auch eine Schenkungsabsicht (Vi-act. 133, Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. April 2011, S. 7). Insoweit kann der Beklagte mit seinen neuen tatsächlichen Vorbringen zu Art. 629 Abs. 1 ZGB wegen des im Berufungsverfahren geltenden beschränkten Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden.
c) Selbst wenn der Beklagte mit seinen neuen Tatsachenbehauptungen gehört werden könnte, vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, und zwar aus nachfolgenden Gründen:
Die mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 erfolgte Übertragung der beiden Grundstücke vom Erblasser auf den Beklagten ist als Vermögensabtretung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. Der Erblasser wollte dem Beklagten mit Abschluss dieses Vertrags ermöglichen, weiterhin auf dem väterlichen Hof zu bleiben (vgl. E. 6c/cc/ccc vorne). Ebenfalls die Zuwendungen bzw. Vermögensabtretungen des Erblassers an den Beklagten betreffend die Heizung und den Boiler, die Hypothekarzinsen sowie das tote und lebende Inventar fallen unter Art. 626 Abs. 2 ZGB (vgl. E. 7 vorne). Auch verneinte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren eine Schenkungsabsicht bzw. weder behauptete er geschweige denn bewies er eine solche Absicht. Ebenso wenig liegen schlüssige Hinweise vor, dass der Erblasser in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Nachkommen lediglich dem Beklagten Zuwendungen machen bzw. allein diesen begünstigen wollte. Insoweit kann es nicht angehen, im vorliegenden Fall allein aus der gemischten Schenkung der beiden Grundstücke zu schliessen, der Erblasser habe den Beklagten nachweisbar i.S.v. Art. 629 Abs. 1 ZGB begünstigen wollen. Daher hat der Beklagte die Zuwendungen des Erblassers an ihn auszugleichen, insoweit diese den Betrag seines Erbanteils übersteigen.
44. Nach Auffassung der Vorinstanz beträgt der Lidlohnanspruch des Beklagten weder Fr. 40'000.00 noch Fr. 18'500.00, wie vom Beklagten bzw. von den Klägern vorinstanzlich geltend gemacht, sondern Fr. 38'000.00 (vgl. angef. Urteil, E. 5 S. 17 f.).
Der Beklagte hält dafür, dass dieser Lohn ihm zustehe, falls daraus nicht eine Überschuldung des Nachlasses resultiere (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 20).
Die Kläger stellen die Höhe des vorinstanzlich auf Fr. 38'000.00 festgelegten Lidlohnes nicht infrage.
45. Die Nachlasspassiven umfassen den Lidlohn von Fr. 38'000.00 und die ebenfalls unbestrittenen Todesfallkosten inkl. Grabunterhalt von Fr. 9'644.80, mithin insgesamt Fr. 47'644.80 (vgl. angef. Urteil, E. 7 S. 18).
46. Der Erbanteil eines jeden Klägers lässt sich somit wie folgt berechnen:
Nachlassaktiven (vgl. E. 8 vorne) Fr. 561’014.00
./. Nachlasspassiven (Lidlohn + Todesfallkosten) Fr. 47'644.80
= zu verteilender Nachlass Fr. 513'369.20
geteilt durch 7 Fr. 73'338.45
Hinzuzuzählen ist der aufgelaufene Zins auf dem Sparkonto Nr. A und dem Privatkonto Nr. B bei der Bank X (vgl. angef. Urteil, E. 8 S. 19).
47. Die Vorabtilgung der Erbansprüche durch Auszahlung der auf den beiden Konti bei der Bank X befindlichen Barmittel von Fr. 31'997.00 (KB 5) ist unbestritten und beträgt für jeden Kläger Fr. 4’504.90 aus dem Sparkonto Nr. A zuzüglich 1/7 Zins seit 20. Juli 2007 sowie Fr. 828.10 aus dem Privatkonto Nr. B zuzüglich 1/7 Zins seit 20. Juli 2007 (vgl. angef. Urteil, E. 9 S. 19). Damit reduziert sich der Restanspruch eines jeden Klägers auf je Fr. 68'005.45 (Fr. 73'338.45 ./. [Fr. 4'504.90 + Fr. 828.10]).
48. In Bezug auf die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung (vgl. angef. Urteil, E. 10 f. S. 19 f. und Dispositiv-Ziff. 6 f.) ist im Wesentlichen zu beachten, dass die Kläger vorinstanzlich beantragten, der Beklagte sei zu verpflichten, ihnen ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 86'244.30 auszuzahlen, der Beklagte aber festgestellt haben wollte, dass er gegenüber dem Nachlass keine Schulden, sondern für die dem Erblasser eingeräumten Wohnund Nutzniessungsrechte eine Forderung in der Höhe von Fr. 170'128.00 habe. Mit vorliegendem Urteil sind jedem Kläger in Anrechnung an seinen Erbanspruch aus den Konti bei der Bank X je Fr. 4'504.90 und Fr. 828.10 zuzuweisen und ist der Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 68'005.45 auszuzahlen. Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung nicht abzuändern.
49. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen.
Im Berufungsverfahren stellt der Beklagte verschiedene Rechtsbegehren. Er beantragt unter anderem die Feststellung, dass sich der Nachlass des C.__ aus Aktiven im Betrag von Fr. 31'997.00 und Passiven, bestehend aus Todesfallkosten inkl. Grabunterhalt von Fr. 9'644.80 und einem Lidlohnanspruch des Beklagten von Fr. 40'000.00, zusammensetze. Daher verlangt der Beklagte, dass die Konti auf der Bank X mitsamt aufgelaufenen Zinsen in teilweiser Abgeltung des Lidlohnanspruchs ihm zuzuweisen seien. Die Kläger tragen auf Abweisung der Berufung an. Da mit vorliegendem Urteil jedem Kläger in Anrechnung an seinen Erbanspruch aus den Konti bei der Bank X je Fr. 4'504.90 und Fr. 828.10 zuzuweisen sind und der Beklagte zu verpflichten ist, den Klägern ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 68'005.45 auszuzahlen (vgl. E. 15 vorne), sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 20'000.00 (inkl. Kosten der Gerichtsexpertin von Fr. 5‘775.30 [KG-act. 71/2] und Fr. 1‘395.90 [KG-act. 80/1] sowie der Steuerverwaltung von Fr. 1‘040.00 [vgl. KG-act. 58/3] und Fr. 650.00 [KG-act. 88/1]) dem Beklagten zu 19/20 und den Klägern unter solidarischer Haftung zu 1/20 aufzuerlegen. Der Beklagte ist überdies zu verpflichten, den Klägern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10‘000.00 (vgl. § 11 GebTRA) zu bezahlen.
50. Mit Verfügung vom 5. April 2012 gewährte die Kantonsgerichtsvizepräsidentin dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. B.__ (ZK1 2011 34: KG-act. 13). Am 28. November 2013 gewährte der Kantonsgerichtsvizepräsident dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Dr. iur. B.__ für den zweiten Rechtsgang vor Kantonsgericht (KG-act. 33).
Mit spezifizierter Honorarnote vom 17. Juli 2012 machte der beklagtische Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 200.00 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'627.60 (Honorar und Auslagen inkl. 8 % MWST) geltend (ZK1 2011 34: KG-act. 19). Diese erscheint angemessen und ist somit der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (vgl. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebTRA). Hinzuzuzählen sind aber auch die weiteren Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. B.__, die im Verfahren ZK1 2013 13 anfielen, und für die keine Honorarnote eingereicht wurde. Dies ist zulässig, weil keine Pflicht besteht, eine Honorarnote ins Recht zu legen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Daher ist der beklagtische Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ermessensweise mit insgesamt Fr. 15‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-
erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011 werden aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom Erblasser die folgenden unentgeltlichen Zuwendungen erhalten und diese mit folgenden Beträgen zur Ausgleichung zu bringen hat:
a) vom Erblasser bezahlte Heizung und Boiler Fr. 15'780.00
b) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00
c) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00
d) unbezahltes lebendes Inventar Fr. 35'185.00
e) unbezahltes totes Inventar Fr. 20'800.00
3. Es wird festgestellt, dass der gesamte Nachlass des C.__ netto Fr. 513'369.20 (zuzüglich aufgelaufenem Zins auf dem Sparkonto Nr. A und dem Privatkonto Nr. B bei der Bank X) beträgt und dass sämtliche Parteien zu je einem Siebtel daran erbberechtigt sind.
4. a) Es wird festgestellt, dass sämtlichen Parteien aus dem Nachlass des C.__ ein Erbanspruch von je Fr. 73'338.45 zuzüglich 1/7 Anteil an den aufgelaufenen Zinsen auf den bei der Bank X vorhandenen Transaktionsund Sparkonten und Anlagen zuzuweisen ist.
b) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos des Sparkontos Nr. A bei der Bank X und damit der Betrag von je Fr. 4'504.90 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen. Der restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins wird dem Beklagten zugewiesen.
c) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos auf dem Privatkonto Nr. B bei der Bank X und damit der Betrag von je Fr. 828.10 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen. Der restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins wird dem Beklagten zugewiesen.
d) Der restliche Erbanspruch eines jeden Klägers in der Höhe von je Fr. 68'005.45 hat der Beklagte den Klägern auszubezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 20‘000.00 werden dem Beklagten zu 19/20 (Fr. 19‘000.00) und den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 1/20 (Fr. 1‘000.00) auferlegt.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 10‘000.00 zu bezahlen.
4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. B.__ wie folgt bewilligt:
a) Die dem Beklagten auferlegten Gerichtskosten von Fr. 19‘000.00 werden vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
b) Der beklagtische Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. B.__, wird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 15‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Fr. 4'627.60 (Honorar und Auslagen inkl. 8 % MWST gemäss spezifizierter Honorarnote vom 17. Juli 2012) wurden dem beklagtischen Rechtsvertreter bereits am 13. August 2014 überwiesen und am 3. September 2014 gutgeschrieben.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 478'165.20.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt Dr. B.__ (2/R), Rechtsanwalt Dr. I.__ (7/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
12. Juni 2015 rfl